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Fachgebiet

Geldwäschebeauftragter

Geldwäschebeauftragter

 

Im Rahmen einer nationalen Risikoanalyse hat das Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2019 den Glückspielsektor mit einer hohen Geldwäschebedrohung eingestuft, was den deutschen Gesetzgeber mit dazu veranlasste das Geldwäschegesetz (GwG) nochmals zu verschärfen und den Kreis der Verpflichteten insbesondere im Glückspielsektor massiv zu erweitern.

Infolge der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie unterfallen der nationalen Geldwäscheprävention als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nunmehr nicht mehr nur die Spielbanken und Glückspielanbieter im Internet, sondern grundsätzlich der gesamte Glücksspielbereich. Ausgenommen hiervon sind lediglich die unter § 2 Abs.15 a)-d) GwG abschließend aufgeführten Glückspielbereiche (z.B. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung).

Besondere Bedeutung bei der Bekämpfung von Geldwäsche wird hierbei dem Sportwettbereich beigemessen und zwar unabhängig davon, ob die Sportwetten terrestrisch (also vor Ort) oder im Internet angeboten werden. Hierbei treffen die gesetzlichen Pflichten nach dem GwG nicht nur den Veranstalter von Sportwetten, sondern auch den (franchisenehmenden) Vermittler, also den Betreiber der Wettvermittlungsstelle vor Ort (Wettbüro und Wettannahmestelle).

Den Veranstaltern/Vermittlern von Sportwetten wurden nun eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, wozu insbesondere die Folgenden zählen:

  • Bestellung eines qualifizierten Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs.1 GwG),
  • Erstellung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG),
  • Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs.2 Nr.1 GwG),
  • Etablierung eines umfassenden Präventionssystems um Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zu verhindern (§ 6 Abs.2 Nr.4 GwG),
  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene als Verantwortlichen (§ 4 Abs.3 GWG)
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter (§ 6 Abs.2 Nr.6 GwG),
  • Einrichtung einer Meldestelle für Mitarbeiter (§ 6 Abs.5 GwG),
  • Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
  • Klärung der wirtschaftlich Berechtigter (§ 10 Abs.1 Nr. 2 GwG)
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen (§ 10 Abs.1 Nr. 5 GwG)
  • Unverzügliche Meldungen von Verdachtsfällen an die Financial Intelligence Unit (FIU)
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1d) GwG, § 8 GwG)

Die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führte in Deutschland lange Zeit einen Dornröschenschlaf. Mit zahlreichen Novellierungen des Geldwäschegesetzes (GwG) hat der Gesetzgeber nun jedoch der Geldwäsche den Kampf angesagt und den betroffenen Unternehmen ein Vielzahl zu beachtender Verpflichtungen auferlegt.

Von der Risikoanalyse über die Empfehlung und Implementierung geeigneter interner Maßnahmen bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, bieten wir unseren Mandanten ein auf sie abgestimmtes Rundum-Paket mit praxisnahen Konzepten und Lösungen.

Ansprechpartner

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Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank & Kapitalmarktrecht Datenschutz & Geldwäschebeauftragter, Compliance Officer
Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Riess liegt im allgemeinen Zivilrecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht, dabei betreut er insbesondere die Bereiche M&A, Compliance und Datenschutz.
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Rechtsanwalt/Mediator & Managing Partner
Rechtsanwalt Mirko Benesch ist vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig. Er betreut Unternehmen insbesondere.in den Bereichen des Glückspiel- & Gaststätten- sowie Handels- und Gesellschaftsrechts.