Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat Baden-Württemberg wieder einmal die Corona-Verordnung geändert bzw. den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die aktuelle Corona-VO gilt ab dem 30.09.2020.
Danach gilt entsprechend § 14 Satz 1 Nr. 11 Corona-VO für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (Wettbüro und Wettannahmestelle) die allgemeine Verpflichtung zur Datenaufnahme und -speicherung für 4 Wochen nach § 6 Corona-VO. Es müssen daher unter anderem alle Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, unabhängig von einem gastronomischen Angebot, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer der Kunden erfassen.
Der der Aufnahme und Speicherung dieser Daten ist zugleich auf den notwendigen Datenschutz zu achten. Es muss insbesondere die Einsichtnahme Dritter in diese Daten vermieden werden. In keinem Fall dürfen daher Listen ausliegen, in die die Kunden die Daten anzugeben haben. Zudem sind die Kunden über die Datenverarbeitung in datenschutzkonformer Weise über die Datenverarbeitung und die zustehenden Rechte aufzuklären.
Bei der Verweigerung zur Angabe der notwendigen Daten sind die entsprechenden Personen nach § 6 Abs. 4 Corona-VO von dem Besuch oder der Nutzung auszuschließen.
Weiter gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 Corona-VO die allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies gilt grundsätzlich auch an den Geldspielgeräten selbst. Die Verpflichtung entfällt nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Corona-VO bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen, also wenn etwa etwas getrunken wird, sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Corona-VO, wenn ein anderweitiger gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Darunter dürften die bereits vielfach eingesetzten Plexiglaswände zwischen den Geldspielgeräten zählen. Insoweit hat sich in der praktischen Anwendung mit der aktuellen Verordnung nicht geändert.
Wer aus gesundheitlichen oder sonst zwingenden Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu tragen braucht, hat dies in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen. Wer eine solche nicht vorzeigen möchte oder kann, sollte zum grundsätzlichen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder zum Verlassen der Örtlichkeit aufgefordert werden. In jedem Fall haben Sie das Hausrecht und können eine entsprechende Aufforderung durchsetzen.