Auswahlentscheidung in Niedersachsen rechtswidrig?
Eine erhebliche Zahl der zum Vollzug der glücksspielrechtlichen Erlaubnis berufenen Gewerbebehörden in Niedersachsen haben das sog. Losverfahren zur Vergabe der Erlaubnis nach dem Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) gewählt und sind damit den Hinweisen des Ministeriums gefolgt. Offensichtlich völlig unabhängig von Sachgründen soll nach dem Willen der Behörden über die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen entschieden werden. Dass dies dem Gesetzesziel des Spieler- und Jugendschutzes nicht dienlich ist, erscheint zumindest in der Branche offenkundig. Jedoch auch aus vielfachen weiteren rechtlichen Erwägungen halten wir die durchgeführten Losverfahren für äußerst fragwürdig. Entsprechend haben wir bereits im Jahr 2016 erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorgehens gelten gemacht. Zuletzt veröffentlichte Rechtsanwalt Dr. Jonas Krainbring der Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in der Augustausgabe der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) zur Thematik einen juristischen Fachaufsatz und zeigte damit die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Behörden auf.
Niedersachsen plant Gesetzesänderung zum Losverfahren
Am 31.01.2017 gab die Staatskanzlei in Niedersachsen bekannt, dass das Glücksspielrecht des Landes nochmals einer Änderung unterzogen werden soll. Im Besonderen solle der Gesetzgeber die bereits angewandten Losverfahren nunmehr einer gesetzlichen Regelung unterwerfen. Wie hierdurch den Zielen des Glückspielstaatsvertrages oder des NGlüSpG Rechnung getragen werden soll, bleibt hingegen völlig offen. Des Weiteren will das Land Niedersachsen – ähnlich zu den Regelungen im Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) – eine Rechtsgrundlage für behördliche Testkäufe und Testspiele in das Gesetz aufnehmen. Der Gesetzentwurf liegt nunmehr in der Anhörungsphase den Interessensvertretern zur Stellungnahme vor.
Schließungsverfügung und Sofortvollzug – Weisung des Ministeriums
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Soziales ist als sog. „Oberstufe“ die Spitze der Vollzugsbehörden wenn es um Fragen des Spielhallenrechts in Niedersachsen geht. Dies hat nunmehr mit einer verbindlichen Weisung an die ausführenden Gewerbebehörden aufgegeben, dass ungenehmigte Spielhallen zwingend zu schließen sind. Die Behörden sollen die zu erlassende Schließungsverfügungen unter „Sofortvollzug“ stellen, sodass eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. D.h., dass Spielhallenbetreiber die keine Erlaubnis für den Betrieb über den 30.06.2017 hinaus erhalten damit umgehend in Eilrechtsverfahren vor den Gerichten gezwungen sind. In diesen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten müssten diese die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, sofern sie ihre Spielhallen weiterbetreiben wollen. Eine massive Belastung der Verwaltungsgerichte ist zu erwarten, denn insoweit geht die Staatskanzlei landesweit von mindestens 900 betroffenen Betrieben aus.
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