Vermehrt wenden sich Mandanten an die Kanzlei Benesch, Winkler mit der Bitte, sie hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs einer Spielhalle bzw. von Geschäftsanteilen einer GmbH zu beraten, welche ein oder mehrere Konzessionen zum Betrieb einer Spielhalle besitzt.
Bei der anwaltlichen Begleitung eines derartigen Vorhabens gibt es allerdings etliche „Stolpersteine“, insbesondere wenn die Erteilung einer neuen Konzession an den Käufer aufgrund der restriktiven Glücksspielgesetze der Länder nicht möglich erscheint. Aus diesem Grund sollen hier die rechtlichen Grundlagen überblicksartig dargestellt werden.
„Altkonzessionen“ (erteilte Konzessionen vor dem 28.10.2011) wurden in der Regel entweder einer natürlichen Person oder einer GmbH erteilt. In § 29 des Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde in Abs. 4 geregelt, dass Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages bestanden haben und für die bis zum 28.10.2011 eine Konzession erteilt wurde, Bestandskraft hinsichtlich Abstandsregelungen und Mehrfachkonzessionen bis zum 30.06.2017 genießen.
Es stellt sich daher nun die Frage, ob bei einer derartigen „Altkonzession“ ein Verkauf der Spielhalle möglich ist oder nicht. Ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer GmbH, welche die Spielhalle betreibt und selbst die Konzession hält, erscheint möglich, obwohl allerdings entsprechende Rechtsprechung zu derartigen Fällen fehlt. Aber was tun, wenn die Konzession einer natürlichen Person (Betreiber) erteilt wurde? Kann dann überhaupt etwas verkauft werden?
Vom Verwaltungsgericht Freiburg wurde in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Betreiberwechsels einer Spielhalle, der Erwerber eine neue Konzession nach dem Landesglücksspielgesetz BW beantragen und somit auch die strengen Voraussetzungen wie z.B. die Abstandsvorschriften etc. erfüllen muss. Das Gericht führt hierzu aus : „Denn eine Spielhallenerlaubnis wird nicht nur sach-, sondern auch personenbezogen erteilt. Sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden und bleibt nur so lange wirksam, als keine dieser Bezugsgrößen geändert wird. Dementsprechend kann sie auch nicht auf einen Anderen übertragen werden (vgl. dazu Marcks in Landmann-Rohmer, GewO, Komm., Rn. 20 zu § 33 i, Stand: Mai 2011 m. N. a. d. R)“
Im November 2013 urteilte nunmehr das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen über einen vergleichbaren Fall. Es entschied jedoch anders als das Verwaltungsgericht Freiburg und stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Übergangsregelung in § 29 Glücksspieländerungsstaatsvertrag spielhallenbezogen und nicht betreiberbezogen zu werten ist. Ein bloßer Betreiberwechsel nach dem maßgeblichen Stichtag, d. h. dem 28.10.2011, führt somit nach dieser Ansicht nicht zur Kappung der 5-jährigen Übergangsfrist bis zum 30.06.2017.
Es führt in den Urteilsgründen aus, dass § 29 Abs. 4 Glücksspieländerungsstaatsvertrag lediglich das Bestehen einer Spielhalle voraussetzt und gerade nicht das Vorliegen einer konkreten Genehmigung.
Das Gericht argumentiert weiter, dass andernfalls eine absolutes Veräußerungshindernis bestehen würde, da der Betrieb bei einem Ausscheiden des Inhabers u.U. mangels glücksspielrechtlicher Genehmigungsfähigkeit schon vor Ablauf der Übergangsfristen eingestellt werden müsste. Dies würde auch für den Erbfall gelten, was die Regelung untragbar machen würde. Auch weist das Gericht auf die interessante Thematik hin, dass es bei einer anderen Auslegung zu einer Bevorzugung einer juristischen Person, d. h. z. B. einer GmbH, kommen würde, da diese durch Übertragung der Geschäftsanteile auch ohne Neuerteilung der Konzession verkauft werden könnte. Zuletzt wird auch argumentiert, dass sich die spielhallenbezogene Interpretation auch aus Sinn und Zweck der Übergangsregelung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ergeben würde.
In der Konsequenz hat diese Rechtsprechung nach unserer Auffassung zur Folge, dass auch bei einem Betreiberwechsel einer natürlichen Person nach dem 28.10.2011 zwar wohl eine neue Spielhallenerlaubnis beantragt werden muss. Sofern die Spielhalle aber von dem neuen Betreiber unverändert übernommen wird und eine „Altkonzession“ zuvor vorhanden war, der Bestandsschutz auch für die neu zu erteilende Konzession bis 30.06.2017 bestehen muss. Allerdings liegt der entsprechenden Entscheidung auch das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen zu Grunde, welches eine (leichte) Abweichung in der Ausgestaltung zu anderen Bundesländern, wie beispielsweise zum Land Baden-Württemberg enthält.
Die Kanzlei Benesch, Winkler teilt die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes Niedersachsen. Auch beispielsweise in Baden-Württemberg regelt § 2 des Landesglücksspielgesetzes, dass die Erlaubnis nicht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausführung überlassen werden darf. Weiter ist in § 51 Übergangsregelung des Landesglücksspielgesetzes geregelt, dass unabhängig von den Übergangsregelungen eine Erlaubnispflicht nach § 41 eintritt, wenn die erlaubnisinhabende Person wechseln sollte. Hieraus ist aber wohl nur zu folgern, dass bei einem Wechsel der erlaubnisinhabenden Person (z.B. bei einem Verkauf der Spielhalle) ein neuer Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt werden muss, welcher allerdings, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, so zu behandeln ist, als würde eine „Altkonzession“ vorliegen, welche bis zum Jahre 30.06.2017 Bestandsschutz hat.
Ob andere Gerichte dieser Rechtsprechung folgen, bleibt abzuwarten. Insbesondere stehen beispielsweise in Baden-Württemberg weitere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu dieser Thematik aus.
Mandanten, die aktuell den Erwerb oder Verkauf einer Spielhalle ins Auge fassen, sollten die oben dargestellten (erheblichen) rechtlichen Unsicherheiten bei der Abwicklung eines Kaufs berücksichtigen, insbesondere bei der Vertragsgestaltung. Es empfiehlt sich dringend, sowohl auf Käufer-, als auch auf Verkäuferseite anwaltliche Beratung einzuholen, um evtl. Schadensersatz- oder Regressforderungen vorzubeugen. Die Anwälte unserer Kanzlei stehen für eine derartige anwaltliche Begleitung gerne mit viel Erfahrung zur Verfügung.