Im Rahmen einer nationalen Risikoanalyse hat das Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2019 den Glückspielsektor mit einer hohen Geldwäschebedrohung eingestuft, was den deutschen Gesetzgeber mit dazu veranlasste das Geldwäschegesetz (GwG) nochmals zu verschärfen und den Kreis der Verpflichteten insbesondere im Glückspielsektor massiv zu erweitern.
Infolge der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie unterfallen der nationalen Geldwäscheprävention als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nunmehr nicht mehr nur die Spielbanken und Glückspielanbieter im Internet, sondern grundsätzlich der gesamte Glücksspielbereich. Ausgenommen hiervon sind lediglich die unter § 2 Abs.15 a)-d) GwG abschließend aufgeführten Glückspielbereiche (z.B. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung).
Besondere Bedeutung bei der Bekämpfung von Geldwäsche wird hierbei dem Sportwettbereich beigemessen und zwar unabhängig davon, ob die Sportwetten terrestrisch (also vor Ort) oder im Internet angeboten werden. Hierbei treffen die gesetzlichen Pflichten nach dem GwG nicht nur den Veranstalter von Sportwetten, sondern auch den (franchisenehmenden) Vermittler, also den Betreiber der Wettvermittlungsstelle vor Ort (Wettbüro und Wettannahmestelle).
Den Veranstaltern/Vermittlern von Sportwetten wurden nun eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, wozu insbesondere die Folgenden zählen:
- Bestellung eines qualifizierten Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs.1 GwG),
- Erstellung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG),
- Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs.2 Nr.1 GwG),
- Etablierung eines umfassenden Präventionssystems um Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zu verhindern (§ 6 Abs.2 Nr.4 GwG),
- Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene als Verantwortlichen (§ 4 Abs.3 GWG)
- Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter (§ 6 Abs.2 Nr.6 GwG),
- Einrichtung einer Meldestelle für Mitarbeiter (§ 6 Abs.5 GwG),
- Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
- Klärung der wirtschaftlich Berechtigter (§ 10 Abs.1 Nr. 2 GwG)
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen (§ 10 Abs.1 Nr. 5 GwG)
- Unverzügliche Meldungen von Verdachtsfällen an die Financial Intelligence Unit (FIU)
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1d) GwG, § 8 GwG)
Hierbei ist zu beachten, dass die oben genannten Pflichten zwar teilweise vom Sportwettveranstalter für den Vermittler wahrgenommen werden können, der Vermittler aber auch in diesem Fall originär Verpflichteter bleibt.
Diese umfangreichen Verpflichtungen für die Veranstalter/Vermittler von Sportwetten werden von einem Katalog empfindlicher Strafen flankiert.
Nach § 261 StGB drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bei Verstößen gegen das GwG. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem § 56 GwG umfangreiche Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Verletzung geldwäscherechtlicher Verpflichtungen geschaffen. Hierbei können selbst bei einfachen Verstößen bereits Bußgelder in Höhe von 1,0 Mio. Euro bzw. bei juristischen Personen (GmbH, AG) sogar 5,0 Mio. Euro oder 10% des Vorjahresumsatzes verhängt werden.
Allein diese hohen drohenden Bußgelder sollten für jeden Anbieter von Sportwetten Grund genug sein das Thema Geldwäscheprävention ernst zu nehmen und den eigenen Betrieb auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben zu trimmen. Gerade im Glückspielsektor ist nicht damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden Milde walten lassen, sondern mit der vollen Härte des Gesetzes zuschlagen.
Für Informationen rund um das Thema Geldwäsche im Glückspielsektor insb. dem Bereich der Sportwetten, steht Ihnen das erfahrene und spezialisierte Team der Kanzlei Benesch & Partner gerne zu Seite. Hierbei steht Ihnen insbesondere Herr Rechtsanwalt Riess, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzbeauftragter und Compliance officer, als Geldwäschebeauftragter zur Verfügung.