Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg
Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Spielhallenbetreiber gegen wesentliche Vorschriften des Berliner, des Saarländischen und des Bayerischen Spielhallenrechts wurden vom BVerfG mit Beschluss vom Freitag, den 07.04.2017 zurückgewiesen (Pressemitteilung des BVerfG Nr. 27/2017 vom 11.04.2011).*
Auswirkungen der Entscheidung – offene Fragen
Die Entscheidung hat Auswirkungen auch auf die Regelungen in anderen Bundesländern. Das BVerfG stellt die Regelungskompetenz der Länder nicht in Frage und hält sowohl das Verbot des baulichen Verbunds als auch die Abstandsgebote gegenüber anderen Spielhallen sowie gegenüber Einrichtungen für Kinder und Jugendliche für verfassungsgemäß. Auch die fünfjährigen Übergangsvorschriften für Bestandsspielhallen gewährten sowohl im Hinblick auf die Berufsfreiheit als auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz grundsätzlich einen ausreichenden Vertrauensschutz. Die Besonderheiten des Spielhallensektors hätten ohnehin zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlange wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Ob das das BVerfG den Härtefallregelungen der Länder für Bestandsspielhallen gegenüber der fünfjährigen Übergangsvorschrift eine eigene verfassungsrechtliche Bedeutung beimisst, bleibt offen.
In Bezug auf die von den Behörden zu treffenden Auswahlentscheidungen legt das BVerfG den Behörden gerade zu nahe, zur Konturierung der Auswahlkriterien auf die Regelung zur Härtefallbefreiung zurückzugreifen, so dass auch im Rahmen der Auswahlentscheidung etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen eine Rolle spielen kann. Außerdem seien bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele, m. a. W. die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. Die einzig positive Botschaft des BVerfG an die Spielhallenbetreiber lautet: Die Behörden müssen sich Rahmen der von ihnen zu treffenden Auswahlentscheidungen eines Verteilungsmechanismus bedienen, der trotz Mindestabstände die verbleibenden Standortkapazitäten bestmöglich ausschöpft.
Wie soll weiter vorgegangen werden?
Für Spielhallenbetreiber ist dies gleichwohl ein schwarzer Tag. Er wird zur Folge haben, dass Spielhallenbetreiber von Bestandsspielhallen in den laufenden spielhallenrechtlichen Erlaubnisverfahren der Begründung ihres Härtefallantrages noch größeres Augenmerk schenken müssen. Zugleich werden sie sich noch stärker darauf fokussieren müssen, aus den anstehenden Auswahlverfahren als Ausgewählte hervorzugehen.
*Die Aktenzeichen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 1314/12; 1 BvR 1630/12; 1 BvR 1694/13; 1BvR 1874/13