Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt, dass Ansprüche des Darlehensgebers, aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, mit Eintritt der Fälligkeit für drei Monate gestundet werden. Die Fälligkeit muss zwischen dem 01.04. 2020 und dem 30.06.2020 eingetreten sein. Voraussetzung ist wie in § 1, dass ihm die geschuldete Leistung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zumutbar ist. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Die Stundung einer Leistung bedeutet allerdings nicht, dass diese nicht mehr erfüllbar ist. Verbraucher können weiterhin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.
Abs. 3 regelt den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs und verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse des Darlehensnehmers bis zum Ablauf der Stundung.
Zudem soll der Darlehensgeber gem. Abs. 4 der Vorschrift dem Verbraucher ein persönliches Gespräch zur Klärung etwaiger Überbrückungsmaßnahmen anbieten.
Auch hier soll gem. Abs. 6 ein angemessener Interessenausgleich der Vertragsparteien sichergestellt werden, in dem diese Regelungen im Einzelfall nicht gelten sollen, wenn die Stundungen für den Darlehensgeber unzumutbar wären.
Abs. 8 sieht die Möglichkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, mittels Rechtsverordnung den Anwendungsbereich des § 3 insbesondere auf Kleinstunternehmen zu erstrecken.
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