Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ erleichtert in § 1 für Aktiengesellschaften u.a. die Durchführung von Präsenzversammlungen und die Ausübung von Stimmrechten unter Anwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel.
Für die GmbH regelt § 2, dass es für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG vorübergehend nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter bedarf.
Genossenschaften können u.a. gem. § 3 abweichend von § 43 Abs. 7 GenG eine virtuelle Versammlung auch dann abhalten, wenn die Satzung diesbezüglich keine Regelungen trifft. Zudem kann eine Einberufung auch über die Internetseite erfolgen, wenn aufgrund von COVID-19 das Genossenschaftsblatt nicht verteilt werden kann.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften regelt § 6 in Abs. 1, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Damit ist sichergestellt, dass die Amtszeit des bestellten Verwalters nicht in dem Zeitraum endet, in dem die Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist. So bleibt die Eigentümergemeinschaft auch während der Corona-Krise handlungsfähig.
Gem. § 7 gelten diese Regelungen nur im Jahr 2020. Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz ist allerdings gem. § 8 berechtigt den Geltungszeitraum bis max. zum 31.12.2021 zu verlängern.
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