Seit dem 1. September 2013 wird Personen, die gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, nur dann eine Erlaubnis gemäß § 33c GewO durch die zuständige Behörde erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie an einer Unterrichtung über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz teilgenommen haben.
§ 33c Abs. II GewO regelt :
„(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
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der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
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der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.„(…)„Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.“
An dem Unterricht müssen daher alle Personen teilnehmen, die ab dem 1. September 2013 eine neue Genehmigung zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gem. § 33c GewO bedürfen. Ein Aufsteller, welchem eine Genehmigung vor dem 1. September 2013 erteilt wurde, genießt Bestandsschutz, so dass dieser folglich nicht zur Unterrichtsteilnahme verpflichtet ist. Weiter sind auch Angestellte die mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, entsprechend zu schulen.
Die Aufgabe der Unterrichtung gemäß § 33c GewO wird von den Industrie- und Handelskammern der jeweiligen Bundesländer durchgeführt.
Die Unterrichtung in Baden-Württemberg wird zentral von der IHK Reutlingen angeboten und von der Kanzlei Benesch, Winkler durchgeführt.