Am 25.11.2013 berichteten wir unter dem Titel „1 Schritt voran und 2 zurück? Kein Fortschritt bei Sportwettlizenzen.“ über das stagnierende Verfahren zur Vergabe der Sportwettkonzessionen.
Eine GmbH, deren Gesellschafter die Lottogesellschaften der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalts sind, ging im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gegen die bisherige Vergabepraxis vor.
Die GmbH begehrte in Ihren Antrag auf einstweilige Anordnung an das VG Wiesbaden, dass dieses das hessische Ministerium des Innern und für Sport verpflichtet, ihr eine vorläufige Konzession zu erteilen. Hilfsweise verlangte die GmbH zumindestens die vorläufige Duldung der Veranstaltung von Sportwetten.
Das VG Wiesbaden entschied mit Beschluss vom 20.12.2013 – Az.: 5 L 970/13.WI, dass es keinen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Konzession gäbe. Auch das Begehren auf „Duldung“ der Veranstaltung von Sportwetten wies das Gericht zurück.
Dennoch entfaltet die Entscheidung deutlichen Druck auf das hessische Ministerium. Denn über die eigentliche Antragstellung hinaus verpflichtete es das Ministerium im Wege der einstweiligen Anordnung, „über den Konzessionsantrag der Antragstellerin innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden.“
Damit übt das VG Wiesbaden mit Beschluss vom 20.12.2013 – Az.: 5 L 970/13.WI deutliche Kritik an der Dauer des Vergabeverfahrens und begründet dessen Entscheidung maßgeblich wie folgt:
Soweit es das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen beurteilen kann, wurde über den Antrag der Antragstellerin nicht in angemessener Frist entschieden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich ist oder sich aufdrängt. Arbeitsbelastung der Behörde, mangelnde personelle Ausstattung und Ungenauigkeiten im bisherigen Prüfungsverfahren können nicht als Rechtfertigkeit für die mehrjährige Dauer des Verfahrens angesehen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag zunächst nur eine Vergabe von Konzessionen für 7 Jahre vorsieht, wobei die 7-Jahres-Frist nicht etwa mit der Konzessionserteilung, sondern bereits mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 zu laufen beginnt (§ 10 a Abs. 1 GlüStV). Würde erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 eine Konzessionsentscheidung ergehen, läge dies weder im öffentlichen Interesse (Experimentierphase) noch im Interesse der Antragstellerin, weil sie von der auf 7 Jahre angelegten Konzession nur höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren Gebrauch machen könnte. Auch der Erkenntnisgewinn, den sich der Gesetzgeber für die Zielerreichung durch europarechtskonforme Gestaltung des Glücksspielrechts erhofft, wäre deutlich reduziert, wenn nur 5/7 des vorgesehenen Erprobungszeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wie der Beschluss des VG Wiesbaden jedoch mit dem Nachbesserungsverfahren (wir berichteten) übereinzubringen ist, bleibt indes fraglich. Denn durch dieses wurde den Bewerbern eine Einrichungsfrist der Unterlagen bis zum 14.03.2014 aufgegeben.
Eine überzogene Dauer der Verwaltungsverfahren ist nicht nur im Bereich der Sportwettkonzessionierung zu verzeichnen. Vermehrt erhält unsere Kanzlei Anfragen, die sich beispielsweise aus den Bereichen des Baurechts sowie des Erlaubnisverfahrens nach § 33c GewO ergeben. Anders als im Vergabeverfahren der Sportwettlizenzen kann, soweit keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen, nicht selten ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung bestehen. Gern beraten wir Sie zu diesem Thema. Unsere Rufnummern finden Siehier.