Welche relevanten Änderungen für Dauerschuldverhältnisse werden durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie getroffen?
Der Bundestag hat Gesetzesänderungen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie beschlossen, denen der Bundesrat bereits zugestimmt hat. Das Gesetz tritt in Kraft, sobald der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und verkündet hat. Damit ist im Laufe der nächsten Woche zu rechnen.
Art. 240 § 1 EGBGB – Einführung eines zeitlich begrenzten Leistungsverweigerungsrechts für Verbraucher und Kleinstunternehmen
Die Änderung in Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB sieht vor, dass Verbraucher das Recht haben sollen, ihre geschuldeten Leistungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, bis zum 30.06.2020 zu verweigern. Dazu muss es sich bei dem Dauerschuldverhältnis um einen Verbrauchervertrag handelt. Ein solcher liegt gem. § 310 Abs. 3 BGB vor, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Um was für eine Art von Vertrag es sich handelt, ist dabei irrelevant. Zum anderen muss der Verbraucher nachweisen, dass ihm die Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, ohne die Gefährdung seines eigenen oder seiner unterhaltsberechtigen Angehörigen angemessenen Lebensunterhalts nicht möglich ist. Wesentlich ist ein Dauerschuldverhältnis dann, wenn es zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. Gemeint sind also beispielsweise Strom- und Gaslieferungsverträge oder Pflichtversicherungen.
Abs. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Regelung zugunsten von Kleinstunternehmen vor. Ein Kleinstunternehmen liegt vor, wenn weniger als zehn Personen beschäftigt werden und ein Jahresumsatz von 2 Mio. € nicht überschritten wird. Auch jene erhalten bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht bei Ansprüchen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 entstanden sind. Auch die Kleinstunternehmen müssen nachweisen, dass ihnen die Leistung aufgrund der COVID-19-Pandemie entweder überhaupt oder ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich ist. Wesentlich sind Dauerschuldverhältnisse dann, wenn sie zur Eindeckung mit Leistungen zur Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Auch hier sind dies vorrangig Strom- und Gaslieferungsverträge, Pflichtversicherungen sowie Telekommunikationsdienstverträge.
Erfasst sind nicht nur Entgeltforderungen, sondern auch – gerade für die Kleinstunternehmen relevant – z.B. geschuldete Dienstleistungen sowie Rückgewähransprüche und vertragliche Schadensersatzansprüche. Um sich auf das COVID-19-Leistungsverweigerungsrecht berufen zu können, muss es einredeweise geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass sich ein Schuldner ausdrücklich auf dieses berufen und belegen können muss, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt allerdings nicht unbeschränkt. Abs. 3 sieht vor, dass in Fällen, in denen ein Leistungsaufschub zu für den Gläubiger unzumutbaren Verhältnissen führt, kein Verweigerungsrecht bestehen soll. So soll ein angemessener Interessenausgleich der Vertragsparteien sichergestellt werden.
Können diese Regelungen auch auf Automaten-Leasingverträge übertragen werden?
Auch bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis; genauer gesagt um einen aytpischen Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen. Daher spricht einiges dafür, dass die Regelungen des Art. 240 § 1 EGBGB auch auf Leasingverträge anwendbar sind. Gerade weil Leasingnehmern weitergehende Pflichten als in Mietverträgen, wie etwa die Instandhaltungspflicht des Leasingobjekts, übertragen werden, muss auch ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass sie die persönlichen Voraussetzungen des Art. 240 § 1 EGBGB erfüllen und die Nichtleistungsfähigkeit auf der COVID-19-Pandemie beruht.
Zu beachten ist allerdings, dass Art. 240 § 1 Abs. 4 EGBGB die Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 auf Miet- und Pachtverträge ausschließt. Es wird voraussichtlich Stimmen geben, die den Leasingvertrag mehr dem Miet- als dem Kaufrecht zugeordnen. In diesem Fall kommt ein Leistungsverweigerungsrecht für Leasingnehmer nicht in Betracht, allerdings gelten dann wohl die Ausführungen zum Mietrecht in diesem Blog.
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