Der Bundestag hat Gesetzesänderungen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie beschlossen, denen der Bundesrat bereits zugestimmt hat. Das Gesetz tritt in Kraft, sobald der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet und verkündet hat. Damit ist im Laufe der nächsten Woche zu rechnen.
Für Wohnraum- und Gewerberaummietverträge sollen folgende neue Regelungen gelten, die auf Pachtverträge entsprechend anwendbar sind.
Mieter, die wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich vorübergehend nicht in der Lage sind, die laufende Miete zu zahlen, sollen einen zeitlichen Aufschub der Zahlungspflicht erhalten. Zudem sollen Mieter vor einer Kündigung des Mietvertrages wegen eines solchen Zahlungsrückstandes vorübergehend geschützt sein.
Das bedeutet im Einzelnen:
1.
Der Vermieter hat kein Kündigungsrecht, wenn der Mieter wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 keine oder nur anteilige Miete zahlen kann. Der Mieter hat den Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und der nicht gezahlten Miete glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung kommen neben einer Versicherung an Eides statt u.a. folgende Nachweise in Betracht:
- Wohnraummieter können Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über ihr eingeschränktes Einkommen bzw. ihren Verdienstausfall vorlegen.
- Gewerberaummieter, deren Betrieb durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder eingeschränkt wurde, können sich zur Glaubhaftmachung hierauf berufen.
In Betracht kommen zudem der Nachweis der Antragstellung oder bereits die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen.
Es sollen diejenigen Mieter geschützt werden, die nicht über ausreichend finanzielle Rücklagen verfügen. Die Glaubhaftmachung wird daher – über den Verlust der laufenden Einnahmen hinaus – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters insgesamt berücksichtigen müssen.
2.
Zahlungsrückstände, die im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 wegen der Covid-19-Pandemie entstehen, sind bis spätestens bis zum 30.6.2022 an den Vermieter zurückzuzahlen. Mieter haben damit zwei Jahre Zeit, diesen Zahlungsrückstand auszugleichen. Der Zahlungsrückstand im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 kann dann auch Verzugszinsen umfassen. Ab dem 01.07.2022 hat der Vermieter wegen dieser Zahlungsrückstände dann wieder das Recht zur Kündigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
3.
Die Beschränkung des Kündigungsrechts gilt nur für Zahlungsrückstände im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Sonstige Kündigungsründe bleiben unberührt, etwa die Kündigung wegen eines Zahlungsverzuges, der in einem früheren oder späteren Zeitraum entstanden ist oder die Kündigung wegen Vertragsverletzungen anderer Art.
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