Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Überstunden nicht im korrekten Umfang erfasst werden. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung nun für Spielhallenbetreiber?
Zunächst ist die einfache Antwort: Unmittelbar keine. Eine akute Anpassung an die Entscheidung ist somit von keinem Unternehmer gefordert. Vielmehr ist der Ball nun bei den nationalen Gesetzgebern, die sich auf eine entsprechende Regelung einigen müssen. Eine solche wird sich dann in Deutschland mit größter Wahrscheinlichkeit im Arbeitszeitgesetz wiederfinden. Wie genau eine solche Regelung aussehen wird, ist jedoch noch unklar. Insbesondere hat der EuGH ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Modalitäten zur Umsetzung des Systems überlassen. Hierbei kann der Gesetzgeber auch die Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und Eigenheiten des Unternehmens – ausdrücklich auch dessen Größe – berücksichtigen. Es erscheint somit sogar denkbar, dass gleich dem Kündigungsschutzgesetz bestimmte Kleinunternehmen aus der Verpflichtung herausgenommen werden oder aber die Regelung bezüglich dieser Unternehmen weniger streng ausfällt. Auch aus diesen Gründen erscheint die umgehende Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung nicht angezeigt.
Wird jedoch ein entsprechendes Gesetz in Deutschland erlassen, so ergibt sich für die Spielhallenbetreiber ein erhebliches Problem: Schon bislang stellte sich für die Spielhallenbetreiber die Schwierigkeit der zwingenden Ruhepausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz. Nach sechs Stunden muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 15 Minuten unterbrochen werden, wobei bei einer Arbeitszeit von bis zu neun Stunden 30 Minuten Pause erforderlich sind, darüber hinaus 45 Minuten. Da die meisten Spielhallen nur von einer Aufsicht betreut werden, würde eine solche Pause regelmäßig zur Schließung der Halle für diese Zeit führen, was nicht gewollt ist. Als Lösung wird hier entweder mit Schichten von nur sechs Stunden gearbeitet oder der Mitarbeiter wird in der Pause von einem anderen Mitarbeiter oder dem Arbeitgeber abgelöst. Aufgrund der erforderlichen Kassenübergabe ist diese Regelung aber mit erheblichen Umständen verbunden.
Wird nun durch ein Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit für den Arbeitnehmer leicht ersichtlich, so gilt dies gerade auch für die zuständige Kontrollbehörde. Diese kann deutlich leichter als zuvor die Arbeitszeiten der Mitarbeiter einsehen und auf Verstöße überprüfen. Das Bestehen eines Zeiterfassungssystems allein mag die Behörde in der ersten Zeit sogar dazu veranlassen, gezielt Kontrollen vorzunehmen. Für Spielhallenbetreiber, die aktuell noch darauf zählen, das ihre Verstöße gegen die Pausenzeitregelung nicht auffallen, wird spätestens die Einführung eines Zeiterfassungssystems einen dringenden Grund bieten, die Verteilung der Arbeitszeit im eigenen Unternehmen zu überdenken. Dies wiederum aber ist eine Maßnahme, die bereits jetzt umgesetzt werden kann und sollte, da schon heute die Nichteinhaltung der Pausenzeiten mit Geldbußen bis zu € 15.000,- belegt werden kann.
Die Kanzlei Benesch Winkler hilft Ihnen hier gerne bei der Entwicklung eines entsprechenden Arbeitszeitkonzepts für Ihre Spielhalle.