Wir haben bereits im vergangenen Jahr über die ersten Urteile zur Außendarstellung einer Spielhalle berichtet und dargestellt, dass die zuständigen Behörden zunehmend restriktiv insbesondere gegen die Bezeichnung „Casino“ an Spielhallen vorgehen. Besonders drastisch hatte sich letztes Jahr das Verwaltungsgericht Regensburg mit der Thematik Außendartellung/Werbung auseinandergesetzt. Nun musste sich das Verwaltungsgericht Regensburg erneut mit Fragen u.a. zur Außendarstellung befassen.
Gegenstand des weiteren Verfahrens war die Frage, ob die Bezeichnung „Casino“ in Bayern im Sozialkonzept, sowie im Innen- und Außenbereich einer Spielhalle verwendet werden darf. Die Betreiberin der Spielhalle verwendete seit Jahren die Bezeichnung „… Casino“ sowohl im geschäftlichen Verkehr, als auch im Schriftzug des Außenbereichs, sowie im Innenbereich ihrer Spielhallen, wo beispielsweise die Sitze vor den Spielautomaten auf der Rückseite das entsprechende Logo enthalten. Das Logo hatte sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Im Rahmen einer Neukonzessionierung für eine Spielhalle hatte die Behörde den Antrag insoweit abgelehnt, als die Spielhalle als „Casino“ bezeichnet werden sollte. Die Behörde hatte somit jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“ abgelehnt.
Sie argumentierte damit, dass nach § 26 Abs. 1GlüStV die Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“ unzulässig sei, da dem Spieler die Möglichkeit hoher Einsätze und großer Gewinne (wie bei staatlichen Spielbanken) suggeriert würde und dies anreizend wirke. Da in Spielhallen aber nur das Spielen mit geringeren Einsätzen und weniger hohen Gewinnen möglich sei, würden durch die Bezeichnung als „Casino“ falsche Informationen vermittelt, die zum Spielen verleiten könnten. Außerdem würde die Bezeichnung als „Casino“ im Außenbereich eine irreführende Werbemaßnahme i.S.v. § 5 GlüStV darstellen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung der Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ sowie die Ablehnung auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept, rechtswidrig ist und die Betreiberin in ihren Rechten verletzt.
Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Allerdings rechtfertigt § 26 Abs. 1 GlüStV nach dem Verwaltungsgericht Regenburg keine generelle Untersagung der Bezeichnung als „Casino“. Eine Untersagung ist immer nur in den Fällen möglich, in denen von der Bezeichnung als „Casino“ ein besonderer Spielanreiz ausgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus 2013 festgestellt, dass Werbung nur die „bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“ darf. Sie darf nicht zur „aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber über die Existenz der Produkte informieren.
Nach der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Regensburg stellt aber gerade nicht jegliche Bezeichnung als „Casino“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb dar. Dies sei von der Gestaltung des Logos im Einzelfall, insbesondere von der Größe und Außenwirkung abhängig.
Ferner kann sich § 26 Abs. 1 GlüStV bereits dem Wortlaut nach lediglich auf die „äußere Gestaltung“ der Spielhallen beziehen, so dass Werbung im Innenbereich etwa durch Logos auf Sitzbezügen oder auf Informationsflyern nicht durch den Glücksspielstaatsvertrag untersagt sind. Ebenso wenig untersagt der Glücksspielstaatsvertrag die Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ in einem Sozialkonzept. Selbst unter Berücksichtigung einer verfassungsrechtlich zulässigen sehr weiten Auslegung des Bestimmungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag und damit des § 26 Abs. 1 GlüStV, werden in diesen Fällen der Auslegung die zulässigen Grenzen überschritten.
Das Verwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass ein bloßer Hinweis auf die Existenz einer Spielhalle mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar ist und dieser Hinweis auch durch die Bezeichnung als „Casino“ erfolgen könne. Zwar könne von einer blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung als „Casino“ ein übermäßiger Anreiz zum Spielen ausgehen, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass jegliche Verwendung der Bezeichnung als „Casino“ unzulässig ist. Dies folgt insbesondere auch aus dem Umstand, dass Bayern von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, in dem bayrischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag beispielsweise lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ als zulässig zu erachten.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die neueste Rechtsprechung bestätigt, dass
§ 26 Abs. 1 GlüStV auf ein Verbot der Irreführung über den Spielbetrieb und eine Untersagung übertriebener Anreizwirkungen für das Glücksspiel zu begrenzen ist. Keinesfalls ist es geboten, jede Form der äußeren Gestaltung der Spielhalle zu untersagen.
Restriktivere Vollzugshinweise der gesetzlichen Vorgaben von einzelnen Landesministerien oder nachgeordneten Behörden sind im Außenverhältnis wohl rechtlich unerheblich und binden lediglich die Behörden, nicht jedoch die Gerichte.