Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.02.2016
Nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung dürfen in Spielhallen je 12 m2 Spielfläche max. ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Max. dürfen 12 Spielgeräte bei einer Grundfläche von 144 m2 aufgestellt werden.
Hat eine kleinere Spielhalle eine Grundfläche, die knapp an der Grenze dazu liegt, dass ein weiteres Spielgerät aufgestellt werden darf, kommt es hin und wieder vor, dass durch kleinere bauliche Veränderungen/Erweiterungen versucht wird, so die Größe der Spielhalle zu erhöhen, um dadurch ggf. ein weiteres Spielgerät aufstellen zu können.
Aus Anlass eines solchen Verhaltens hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 29.02.2016, Az.: 1 B 201/15) Gelegenheit Stellung zu nehmen.
I. In dem entschiedenen Fall hatte eine Spielhallenbetreiberin die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle gem. § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung am 11.03.2011 erhalten. In der Erlaubnis war unter anderem ausgeführt, dass die Grundfläche iSd § 3 Abs. 2 der Spielverordnung 89,55 m2 betrage und somit die Aufstellung von 7 Geldspielgeräten zulässig sei.
In der Folge ließ die Betreiberin direkt neben dem Eingang zur Spielhalle einen Anbau von 3 m x 3 m errichten und dadurch die Spielhallenfläche auf 96,55 m2 erweitern. Durch diese Erweiterung wäre in Bezug auf die Grundfläche nunmehr die Aufstellung von 8 Geldspielgeräten möglich gewesen. Durch Bescheid der zuständigen Behörde vom 07.08.2015 wurde u. a. die Schließung der Spielhalle bei gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Einstellung des Betriebs von einer Woche ab Zustellung des Bescheides sowie die sofortige Vollziehung angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag der Spielhallenbetreiberin wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom angegangenen Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt.
II. Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung an bestimmte Personen, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart gebunden ist und jede wesentliche Veränderung einer dieser Anknüpfungspunkte zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führen kann.
Wesentlich sind Änderungen dann, wenn sie sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken.
Durch den Umstand, dass durch die Erweiterung statt 7 nunmehr 8 Spielgeräte zulässig wären, wurde aus Sicht des Gerichts der raumbezogene Aspekt wesentlich verändert.
Dabei spielt es aus der Sicht des Gerichts auch keine Rolle, ob in der Spielhallenerlaubnis die maximal zulässige Anzahl der Spielgeräte ausdrücklich festgelegt ist. Die Spielhallenerlaubnis werde für „bestimmte“ Räume erteilt, die nach Lage, Größe und evtl. sonst zur Beschreibung geeigneten Kriterien in der Erlaubnis genau bezeichnet bzw. zeichnerisch dargestellt sind.
Ebenso unerheblich war es für das Gericht, dass durch die bauliche Veränderung lediglich eine Vergrößerung von 7 m2 und somit nicht einmal 10 % stattgefunden hat.
Eine Bagatellgrenze von 10 % finde im Gesetz, anders als etwa im Immissionsrecht, keine Grundlage. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Wesentlichkeit baulicher Veränderungen an die Zahl der zulässigen Spielgeräte anzuknüpfen.
Bei dem Anbau handele es sich darüber hinaus auch nicht um einen „Nebenraum“ iSd § 3 Abs. 2 Satz 4 der Spielverordnung, der bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht bliebe. Ein Nebenraum in diesem Sinne setzt voraus, dass er durch eine bauliche Gestaltung (z. B. raumhohe Wände oder andere bauliche Hindernisse) dem Spielbetrieb vorenthalten wird, gleichzeitig aber eine dem Hauptnutzungszweck der Spielhalle, nämlich dem Spieler dienende Funktion, erfüllt.
Dies hat das Gericht im vorliegend entschiedenen Fall aus einer Vielzahl von fallspezifischen Umständen verneint:
Der Anbau sei nicht in dieser Weise baulich abgegrenzt. Auch habe die Spielhallenbetreiberin den Anbau von vornherein als der Spielhallenfläche hinzutretenden Teil beabsichtigt, wie das Gericht anhand der baurechtlichen Unterlagen, in denen der Anbau nicht als Nebenraum ausgewiesen wurde, geschlossen hat. Darüber hinaus wurde in der Betriebsbeschreibung „Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte, 8 Stück“ angegeben. Auf der eingereichten Grundrisszeichnung wurden insgesamt 8 Geldspielgeräte eingezeichnet, wobei sich ein Geldspielgerät in dem neu zu errichtenden Anbau befand. Ein weiteres Indiz für das Gericht war, dass die Spielhallenbetreiberin das Bauantragsverfahren hinsichtlich des Anbaus nur kurze Zeit nach einer Kontrolle eingeleitet hat, bei der statt der erlaubten 7 Geldspielgeräte 8 Geräte aufgefunden worden sind.
Auch bei nachfolgenden Kontrollen wurden statt der 7 zulässigen Geldspielgeräte 8 Geräte vorgefunden und das Vorhandensein des 8. Geldspielgerätes mit der Erweiterung der Spielhalle gerechtfertigt. Da somit durch den Anbau eine wesentliche Veränderung vorgelegen habe, war der Behörde die Entscheidung über die Einstellung des Spielhallenbetriebs eröffnet. Die dabei nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung der Behörde eröffnete Ermessensentscheidung war aus Sicht des Gerichts vorliegend nicht zu beanstanden. Hier stand weder entgegen, dass die baulich veränderte Spielhalle genehmigungsfähig gewesen wäre. Dies wäre sie auf Grund des Verbundverbotes sowie des Abstandsgebotes nicht. Auch ein Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung für den Anbau bestehe nicht.
Die Spielhallenbetreiberin sei sowohl in der Spielhallenerlaubnis darüber belehrt worden, dass eine Veränderung der Betriebsräume eine neue Erlaubnis erforderlich mache, als auch in dem erteilten Bauschein darüber belehrt worden, dass Verpflichtungen zum Einholen von anderen Genehmigungen durch die Baugenehmigung unberührt bleiben.
III. Aus dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes lassen sich mehrere wichtige Punkte entnehmen:
1. Jede bauliche Veränderung der Betriebsräume oder der Betriebsart oder ein Wechsel in der Person des Spielhallenbetreibers können zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung führen. Damit liegt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf einer Linie mit den maßgeblichen Gerichten vieler anderer Bundesländer. Die Entscheidung hat daher nicht nur Bedeutung für das Saarland, sondern darüber hinaus für alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
2. Eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich zu einer Erhöhung der in der Spielhalle zulässigen Anzahl von Spielgeräten führt, wird von den Behörden und Gerichten voraussichtlich als wesentliche Änderung angesehen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führen wird. Dabei ist es für die Gerichte nicht entscheidend, ob die Anzahl der zulässigen Spielgeräte in der Spielhallenerlaubnis festgesetzt ist.
3. Eine Bagatellgrenze bei baulichen Erweiterungen von Spielhallen von beispielsweise 10 % der Nettonutzfläche wird von den Behörden und Gerichten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt.
4. Aus Sicht des Gerichts schützt eine erteilte Baugenehmigung nicht davor, dass durch die bauliche Veränderung die Spielhallenerlaubnis erlischt.
Dementsprechend ist die rechtliche Begleitung der Baumaßnahmen durch eine Behörde oder einen „einfachen“ Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Baurecht oft nicht ausreichend. Vielmehr sollte auf das Spezialwissen eines im Bereich des Glücksspielrechts tätigen Rechtsanwalts zurückgegriffen werden. Die Kanzlei Benesch Winkler steht Ihnen diesbezüglich gern umfassend beratend zur Seite.