Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15.12.2011 sieht vor, dass für den Betrieb von Spielhallen eine sog. glücksspielrechtlich Erlaubniss vorliegen muss.
Ist die Erteilung einer solchen Erlaubnis z.B. aufgrund der Abstandsregelgung zu anderen Spielhallen oder dem Verbot von Mehrfachkonzessionen nicht möglich, kann der bestehende Betrieb unter Umständen durch eine Befreiung von den im Einzelfall problematischen Voraussetzungen des GlüStV gesichert werden. Dies ist jedoch nur zur Vermeidung unbilligen Härten und für einen begrenzten Zeitraum möglich. Für Spielhallen, die bis zum 28.10.2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO (umgangssprachlich „Spielhallenerlaubnis“) erlangt haben, sieht der GlüStV eine Übergangsregelung vor. Diese Alt-/ oder Bestandsspielhallen müssen spätestens ab dem 01.07.2017 (eine Ausnahme stellen hier die Mehrfachkonzessionen in Schleswig-Holstein dar, bei denen die Frist zum 09.02.2018 ausläuft) eine dem GlüStV entsprechende Erlaubnis inne haben oder eine Befreiung erlangen.
Fristen im Bundesgebiet zum Teil erheblich unterschiedlich
Spätestens zum 30.06.2017 müssen demnach im Regelfall die Anträge zur Erteilung der Erlaubnisse gestellt sein. Nur wenige Bundesländer sehen jedoch zur Beantragung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder gar des sogenannten Befreiungs- oder Härtefallantrags Fristen vor. Folgt man den einschlägigen Gesetzen, müssten nur in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland bereits zum Teil deutlich vor dem 30.06.2017 die Erlaubnisanträge bei den zuständigen Behörden vorliegen.
Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG)
So sieht das Saarländische Spielhallengesetz (SSpielhG) sieht in § 12 Abs. 1 eine Ausschlussfrist zur Beantragung der Erlaubnis vor. Demnach sind die Anträge auf Erlaubnisse nach dem SSpielhG im Zeitraum zwischen dem 01.07.2016 und 31.12.2016 zu stellen. Viele Betreiber von Spielhallen werden derzeit durch das Landesverwaltungsamt des Saarlandes schriftlich auf diese Frist hingewiesen. Doch auch wenn keine Post vom Amt kommt, gilt es bis spätestens zum Ablauf dieses Jahres die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und Anträge zu stellen.
Besonders zu beachten ist, dass das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes erst am 07.06.2016 Anwendungshinweise zum § 12 des SSpielhG veröffentlichte. Nach diesen Hinweisen sollen die Anträge bis zum 31.12.2016 vollständig, d.h. mit sämtlichen erforderlichen Antragsunterlagen sowohl für die glücksspielrechtliche Erlaubnis als auch den Härtefall bei der entscheidenden Behörde vorliegen.
Keine Zeit verlieren!
Die weitreichende Erfahrung der Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbB in Fragen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat gezeigt, dass Spielhallenbetreiber möglichst zügig mit der Sammlung von Unterlagen und Daten zur Erstellung der Anträge beginnen sollten, da dies zum Teil erhebliche Zeit beansprucht. Insbesondere die ordentliche Vorbereitung und Stellung der Härtefallanträge bereitet Unternehmern nicht selten große Schwierigkeiten und ist möglichst gründlich zu erarbeiten. Die Säumnis der vorbenannten Fristen kann dabei zu erheblichen Nachteilen – bis hin zur Nichterteilung der Erlaubnis – führen, weshalb keine Zeit zu verlieren ist.
Für Fragen zur Erlaubniserteilung im Saarland stehen wir Ihnen gern mit unseren bundesweit tätigen Rechtsanwälten in unseren Standorten in Heidelberg (Rufnummer: 06221/6559061) sowie in Freiburg i.Br. (Rufnummer: 0761/479970) zur Verfügung. Gern besprechen wir Ihre Fragen auch direkt vor Ort in Ihrer Spielhalle.