Sportwette. Scheitern der Lizenzvergabe bereits im GlüStV angelegt?
Die Vergabe der nach Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen 20 Sportwettlizenzen (§ 10a Abs. 3 GlüStV) ist nicht zuletzt wegen erheblicher rechtsstaatlicher Mängel im Verfahren gescheitert.
Die zuständigen Verwaltungsgerichte stoppten die Verteilung der Erlaubnisse mit zum Teil deutlichen Worten in Richtung der verantwortlichen Stellen (wir berichteten u.a.: Sportwettlizenzen vergeben I; Sportwettlizenzen vergeben II; VG Wiesbaden: Verfahrensfehler Sportwetten!). Aber auch der EuGH tadelt die derzeitige Situation auf dem deutschen Sportwettenmarkt als „unionsrechtswidrig“ (vgl. unser Bericht: Die Ince-Entscheidung des EuGH). Die Vorgaben des bereits am 01.07.2012 in Kraft getretenen GlüStV sind insoweit bis heute nicht umgesetzt.
Folge: Umfassende Überarbeitung des GlüStV?
Die notwendige Folge des Scheiterns der Konzessionsvergabe muss die Überarbeitung der derzeit bestehenden Regeln und damit des Glücksspielstaatsvertrags sein. Offensichtlich wird von den Bundesländern jedoch trotz erheblicher Kritik die Chance auf einen Neustart verpasst. Aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 17.03.2016 ist zu hören, dass lediglich „minimalinvase“ Eingriffe in den GlüStV vorgenommen und die bisherige Anzahl der zu vergebenden Konzessionen von bisher 20 auf 40 angehoben werden soll. Zudem sollen alle 35 Teilnehmer am bisherigen Vergabeverfahren, die erfolgreich die sog. zweite Stufe erreichten, einstweilig akzeptiert werden. Das Bundesland Hessen, dass nach dem GlüStV für die Vergabe der Lizenzen zuständig ist, strebt jedoch eine weitergehende Reform der Regelungen an. Aufgrund der Unstimmigkeiten über die Reichweite der Änderungen ist in der Presse zu vernehmen, dass Hessen sogar mit einem Ausstieg aus dem GlüStV droht (siehe: FAZ vom 13.05.2016 Hessen droht mit Ausstieg aus Glücksspielstaatsvertrag).
Streit der Bundesländer. Ausstieg Hessen aus dem GlüStV?
Dem Land Hessen ist hierbei jedoch beizupflichten. Die Anhebung der zu vergebenen Sportwettlizenzen löst das kränkeln des GlüStV nicht. Das Festhalten an einer zahlenmäßigen Limitierung anstatt einer ordnungsgemäßen qualitativen Auswahl schafft weitere Probleme und ist nicht vereinbar mit den Zielen des GlüStV i.S. des Spieler- und Jugendschutzes durch Kanalisierung des legalen Spieles.
Entsprechend hat in der Vergangenheit ebenfalls bereits die europäische Kommission Bedenken gegen die Beschränkung der Gesamtzahl von Erlaubnissen im Sportwettbereich geäußert. Für die Kommission ist nicht zu erkennen, wie diese Limitierung geeignet sein soll die bestehende Nachfrage an Sportwetten in ein kontrolliertes System zu lenken und Verbrechen und Betrug zu bekämpfen.
Ferner birgt auch die Anhebung der Anzahl auf die geplanten 40 Konzessionen die Gefahr, dass nunmehr der 41. Teilnehmer am Vertgabeverfahren gegen dieses klagt und wiederum gewinnt. Dies nicht zuletzt, da widerum willkürlich eine Anzahl an Sportwettlizenzen ohne qualitativen Maßstab festgelegt werden soll. Es darf hierbei nicht vergessen werden, dass derzeit mutmaßlich über 70 Anbieter für Sportwertten auf dem deutschen Markt tätig sind. Der zuständige Innenminister des Landes Hessen, Peter Beuth, macht daher in einer Pressemeldung vom 19.05.2016 unmissverständlich klar:
„Das Land Hessen kann und wird nur Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags zustimmen, wenn die drängendsten Schwächen beseitigt werden. Dazu gehört als erstes die Aufhebung der quantitativen Beschränkung bei den Sportwetten, aber ebenso Reformen beim Glücksspielkollegium oder eine bundesweite und spielformübergreifende Sperrdatei. Sollten unsere Änderungsvorschläge ungehört bleiben, wird Hessen ein eigenes Glücksspielgesetz einführen müssen“, sagte Peter Beuth.
Weiter wird ausgeführt:
„[…] Hessen kann und wird sich nicht in einen erkennbar rechtswidrigen Staatsvertrag zwingen lassen.“
Der volle Text der Pressemeldung ist hier abzurufen.