Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.06.2015 entschieden, dass das Spielhallengesetz für das Land Berlin (SpielhG Bln) sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13, OVG 1 B 13.13; OVG 1 B 23.14).
Damit bestätigte das Gericht auch die Verfassungskonformität der am 20.05.2011 in Kraft getretenen Regelungen für Spielhallen und wies die Klage von drei Spielhallenbetreibern in zweiter Instanz ab. Bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) in der ersten Intanz, sowie in den Eilrechtsvefahren zur Sache blieben die Angelegenheiten der Spielhallenbetreiber ohne Erfolg.
Das Spielhallengesetz Berlin sieht wie andere Landesgesetze (u.a. Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) vor, dass zwischen Spielhallen mindestens ein Abstand von 500m bestehen muss und sich diese nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche befinden dürfen. Zudem verbietet das Gesetz die Verabreichung von kostenlosen Speisen und Getränken an Gäste. Darüber hinaus ist – abweichend von der SpielV – in § 4 Abs. 2 S. 1 SpielhG Bln die Beschränkung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen von anstatt 12 auf 8 Geräte festgelegt.
Eine Vorlage des Gestzes zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe schloss das Gericht aus, da es die Regelung in Berlin für verfassungsgemäß erachtet. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragen lies das OVG Berlin-Brandenburg jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zu, sodass eine Überprüfung der höchst umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen auch durch ein Bundesgericht möglich erscheint.