Mit dem 11.11.2014 trat die sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (SpielV) in Kraft. Die deutliche Verschärfung der SpielV brachte unter anderem das Verbot der Automatenaufstellung in der sog. erlaubnisfreien Gastronomie mit sich.
Das Verbot erstreckt sich auf gastronomische Betriebe die unter § 2 Abs. 2 GastG (Bund) fallen und daher keiner „Gaststättenkonzession“ bedürfen. D.h. erfasst sind Lokale in denen alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Übergangsfristen für bereits bestehende Geeignetheitsbestätigungen zur Automatenaufstellung sieht die SpielV auch nach ihrer siebten Veränderung nicht vor.
Doch wie ist mit (Alt-)Geeignetheitsbestätigungen umzugehen, die bereits vor dem 11.11.2014 ausgestellt wurden?
Eine einheitliche Verwaltungspraxis ist derzeit noch ersichtlich. Das bisher abwartetende defensive Vorgehen der Behörden in diesem Bereich scheint jedoch nunmehr ein Ende gefunden zu haben. Uns liegen insoweit die ersten Bescheide vor, mit denen Automatenaufstellern die Aufstellung von Geldspielgeräten in der erlaubnisfreien Gastronomie untersagt wird. Die bestandskräftigen Geeigntheitsbestätigungen werden durch Verwaltungsakt zurückgenommen.
Eine derartige Zurücknahme ist jedoch an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, die es seitens der Behörde zu beachten gilt. Bereits formale Fehler können hier zum Scheitern des Verfahrens führen. Dies zumal die Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes nach der Gewerbeordnung einen sog. begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Selbst wenn in einem Fall eine Zürcknahme rechtmäßig wäre, wird sodann u.U. eine Entschädigung für den Automatenaufsteller ausgelöst.
Sollten Sie eine Zürücknahme oder einen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung erhalten haben, beraten wir Sie gern. Sie können uns in unseren Standorten Heidelberg (Rufnummer: 06221/6559061) oder Freiburg i.Br. (Rufnummer: 0761/479970) sowie unter info@kanzlei-gluecksspielrecht.de erreichen.