Wie in vielen Bereichen des „neuen“ Glücksspielrechts besteht sehr große Unsicherheit auch hinsichtlich der zu erstellenden Sozialkonzepte. Die Kanzlei Benesch Winkler begleitete allein im Jahr 2013 im gesamten Bundesgebiet weit über 150 durchweg erfolgreich eingereichte Sozialkonzepte für Spielhallen. Seit Änderung der Gewerbeordnung werden wir deutschlandweit zudem vermehrt aus der Branche der Automatenaufsteller/ Speise-Schankwirtschaften bzgl. der Erstellung von Sozialkonzepten angefragt. Die Erstellung von Sozialkonzepten wurde ab dem 01.05.2014 von der Kanzlei auf die neu gegründete Glücksspiel Akademie ausgegliedert.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüStV) stellt sich die Frage, ob und wann auch Schank-/und Speisewirtschaften mit bereits in der Vergangenheit „genehmigten“ Geldgewinnspielgeräten oder Automatenaufsteller Sozialkonzepte entwickeln und vorlegen müssen.
Die Ausführungsgesetze sind in diesem Punkt großteils sehr lückenhaft. Einzelheiten zur Frage der Sozialkonzepte sind für Automatenaufsteller/ Gaststätten neben der Erwähnung im neu gefassten § 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO kaum zu finden. Die erst mit dem 01.09.2013 in Kraft getretene Norm hinterlässt jedoch viele Fragen. Unklar ist bereits, ob „nur“ der Automatenaufsteller oder auch der Gastronomon ein Sozialkonzept vorlegen muss. Ebenfalls unklar ist neben vielen weiteren Punkten die inhaltliche Ausgestaltung und die Anzahl der vorzulegenden Sozialkonzepte. Auch das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg schweigt sich entsprechend aus. Eine ausdrückliche Bestimmung zu Sozialkonzepten in Speise- und Schankwirtschaften ist diesem nicht zu entnehmen. Da in unserer Kanzlei vermehrt aus diesem Bundesland Anfragen zu Sozialkonzepten eingingen, haben wir um Klarstellung und Positionierung beim Regierungspräsidium Karlsruhe gebeten.
Wie bereits von den Unterbehörden vermochte auch das Regierungspräsidium keine Stellungnahme abzugeben. Allerdings gab es zu verstehen, dass die aufgeworfenen Fragen derzeit von mehreren Landesministerien abgestimmt und geprüft werden und deshalb noch keine klare Positionierung möglich sei.
Das Antwortschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe finden Sie unter folgenden Link:
Antwort des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 13.12.2013