Durch die Branchenmedien hallte es wie ein Donnerschlag. Die Onlineausgabe der Games & Business vom 12.12.2013 titelte „Oberverwaltungsgericht Thüringen – Schließungsverfügung aufgehoben“ fast gleichlautend heißt es auf der Website des AutomatenMarkt vom gleichen Tag: „Thüringer Oberverwaltungsgericht hebt Schließungsverfügung auf„.
Doch, was steckt hinter den Schlagzeilen? Im Kern geht es um einen Beschluss des OVG Thüringen vom 04.12.2013 – Az.: 3 EO 494/13. Als Rechtsmitteleinstanz hob das Gericht mit dem Beschluss eine zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar (VG Weimar, Beschluss vom 25.07.2013 – Az.: 3 E 654/13 We) in wesentlichen Teilen auf.
Dieser im sog. vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss darf die Hauptsache, also die „Schließungsverfügung“ an sich nicht vorwegnehmen. D.h. anders als es die oben genannten Überschriften vermuten lassen, hatte die Entscheidung des OVG gerade nicht zu klären, ob Schließungsverfügungen unwirksam sind oder nicht. Dies ist dem sog. Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vielmehr ging es um die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ von (zwei) Schließungsverfügungen. Die Kanzlei Benesch Winkler hat bereits ähnliche Verfahren durch die Instanzen geführt und für Spielhallenbetreiber entscheiden können (vgl. Beitrag: Etappensieg für Spielhallenbetreiber: Kanzlei Benesch, Winkler obsiegt gegen das Land Baden Württemberg im vorläufigen Rechtsschutz).
Dennoch enthält der Beschluss des OVG Thüringen eine durchaus interessante Begründung. Das Obergericht setzt sich entscheidend mit der Frage auseinander, wie die Übergangsregeln in § 10 Abs. 2 ThürSpielhallenG auszulegen sind. Entsprechende Gesetzeslagen gibt es in vielen weiteren Bundesländern. So findet sich eine fast wortgleiche Norm in § 51 LGlüG Baden-Württemberg. Aber z.B. auch in § 11 Abs. 1 Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielhG- LSA), § 15 Abs. 1 S. 2 Hessisches Spielhallengesetz (SpielhG HE) und in § 9 Abs. 1 S. 2 Hamburgisches Spielhallengesetz (HmbSpielhG) sind ähnliche Übergangsbestimmungen enthalten.
Nach der vom OVG Thüringen zu beurteilenden Regelung, bedürfen Spielhallen, die eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO im Zeitraum zwischen dem 28.10.2011* und dem 01.07.2012** erhalten haben, ab dem 30.06.2013 einer Konzession, die den nunmehr vorliegenden Landesregelungen gerecht wird. Die Gesetze schreiben für diese Fälle vor, dass z.B. Mindestabstände zu anderen Spielhallen (im vorliegenden Fall 500 Meter) eingehalten werden müssen. Wie häufig von unserer Kanzlei wahrgenommen, schob die Behörde auch in der vorliegenden Sache der Schließungsverfügung sogleich eine „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nach. Die Begründung derselben war jedoch – wie so oft – eine reine Wiederholung der gesetzgeberischen Ziele der „Eindämmung des Glücksspiels“. Aus diesem Grunde hob das Obergericht in Weimar die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf.
Bemerksenwert ist jedoch die Begründung der Entscheidung des OVG in Weimar. Es hebt hervor:
Der Gesetzgeber hat durch diese (großzügig bemessene) Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG (vgl. auch § 29 Abs. 4 GlüStV) zu erkennen gegeben, dass die insbesondere durch die Regelungen der §§ 3 und 4 ThürSpielhallenG verfolgten gesetzgeberischen Ziele u.a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist. Dieser Umstand dürfte den Begründung bedarf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung derzeit generell erhöhen.
Für Übergangsfristenfälle nimmt das OVG Thüringen damit deutlich den Druck aus vielen Schließungsverfügungen mit denen zugleich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erging. Nach unserer Auffassung stellt das OVG (nochmals) klar, dass eine derartige Anordnung der Ausnahmefall und nicht – wie bisher offensichtlich gehandhabt – die Regel sein muss.
* der 28.10.2011 ist der Tag an dem die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat, der Änderung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (a.F.) zuzustimmen
** am 01.07.2012 trat der derzeit aktuelle Glücksspielstaatsvertrags (Glücksspieländerungsstaatsvertrag) in Kraft