§ 51 Abs.4 LGlüG BW regelt :
„Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. (…) Der Erlaubnisantrag ist im Falle von Satz 1 bis zum 28. Februar 2017 (…) zu stellen. “
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hatte am 17. Juni 2014 sich auch zu der umstritten Frage geäußert, ob diese Regelungen verfassungsgemäß sei, da lange vor dem Antragszeitpunkt die Betreiber wirtschaftliche Dispositionen treffen und ihre beruflichen Planungen anpassen müssen. Gerade bei mehreren Anträgen von Spielhallen die innerhalb von 500 m Luftlinie zueinander liegen, war damit rechnen, dass die Auswahlentscheidung erst kurz vor dem 30. Juni 2017 ergehen wird, da Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 28. Februar 2017 gestellt werden können und diese Frist daher von den Spielhallenbetreibern ausgeschöpft werden darf.
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Berufsausübung bestehen, wenn erst kurz vor dem Eingreifen der neuen landesrechtlichen Erlaubnispflicht erfahren wird, ob der Betreiber in diesen Spielhallen den Betrieb fortsetzen kann oder nicht. . Mit der bisherigen Regelung würden die grundrechtlich geschützten Interessen konkurrierender Betreiber von bestehenden Spielhallen nicht in angemessener Weise berücksichtigt.
„Die Rechtsunsicherheit, die durch das enge Zusammentreffen des Termins für die Antragstellung nach § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG mit dem Ende der Übergangsfrist in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG bewirkt wird, ist jedoch gravierend und unzumutbar. Die Betroffenen haben keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Dispositionen und müssen möglicherweise abrupt den Betrieb einstellen, obwohl nach dem Gesetzdie Fortführung des Betriebes zulässig sein kann.“
Das Gericht hat somit den Landesgesetzgeber verpflichtet bis 31. März 2015 eine Neuregelung zu erlassen.
Diese Änderung des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg ist nun erfolgt. Die Frist für die Antragstellung wird auf den den 29. Februar 2016 vorgezogen.
Nun werden die meisten Spielhallenbetreiber im Laufe diesen Jahres die Antragstellung vorbereiten. Das zuständige Ministrium hat verlauten lassen, dass vermutlich im Sommer oder im Herbst die Gewerbeämter angewiesen werden, wie sie mit den Anträgen umzugehen haben, gerade wenn eine Auswahlentscheidung zwischen mehren Spielhallen getroffen werden muss. Der Staatsgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen wie die Entscheidung getroffen werden muss. Auch bleibt abzuwarten, ob die Härtefallanträge zusammen mit den Verlängerungsanträgen eingereicht werden sollten oder ob man hiermit bis zu einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuwartet.
Sobald es zum Thema Verlängerungsanträge Neuigkeiten gibt, werden wir hier erneut informieren.
Selbstverständlich stehen wir auch für eine individuelle Beratung bei der Verlängerung von Konzessionsanträge zur Verfügung und übernehmen auch die Antragstellung bei den zuständigen Behörden.