Jedes Jahr aufs Neue, müssen Inhaber einer Erlaubnis (Spielhallenkonzession) nach § 2 Abs. 1 S. 3 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG) gemäß § 7 Abs. 3 LGlüG vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen berichten und Nachweise zu den geschulten Personen erbringen.
Des Weiteren besteht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 LGlüG zusätzlich die Verpflichtung, das eingereichte Sozialkonzept stetig auf dem aktuellsten Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu halten, so dass nun nach zwei Jahren seit Einreichung der Sozialkonzepte dringend eine solche Aktualisierung gesetzlich geboten ist.
Insbesondere müssen in diesem Jahr auch die neuesten rechtlichen Vorgaben an ein Sozialkonzept nach dem Urteil vom Staatsgerichtshof vom 17.06.2014 und die Änderungen durch die neue Spielverordnung in die Sozialkonzepte eingearbeitet werden.
Im Folgenden wird eine Übersicht über sämtliche gesetzliche Anforderungen gegeben, da viele Betreiber sich mit der nun anstehenden Aktualisierung überfordert fühlen.
Für sehr viele Spielhallenbetreiber in Baden-Württemberg übernimmt die Kanzlei Benesch Winkler die nun notwendigen Maßnahmen.
Diese sind in diesem Jahr :
1. Berichtspflicht
Um den gesetzlichen Anforderungen an die Berichtspflicht bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) zu genügen ist es erforderlich, dass folgende Unterlagen vollständig der Behörde fristgerecht bis spätestens 31.03.2015 vorgelegt werden:
• Nachweis über die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung gem. § 7 Abs. 2 LGlüG bei einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung, wie beispielsweise der Glücksspiel Akademie, (insgesamt 14 Stunden) für sämtliche Mitarbeiter (namentlich bezeichnet)
• Sofern neue, noch nicht geschulte Mitarbeiter im Team sind: Datum des Arbeitsbeginns sowie einen Nachweis, dass Mitarbeiter zeitnah für eine der o.g. Schulungen bereits angemeldet ist
• Aktuelle Aufstellung sämtlicher Mitarbeiter mit vollständigem Namen und Einsatzort
• Bericht über die zur Umsetzung des Sozialkonzepts getroffenen Maßnahmen: hierzu zählen insbesondere Nachweise über die Kontrollgänge zur Einhaltung des Jugendschutzes, Dokumentation von einzelnen Vorfällen bzgl. Des Jugendschutzes, Dokumentation einzelner Spielerschutzmaßnahmen, Dokumentation zur Nachbestellung von Informationsmaterialien sowie Dokumentation geführter Gesprächsprotokolle mit einzelnen Spielern
• Ggf. eigene Ergänzungen zu den gemachten Erfahrungen mit der Umsetzung des Sozialkonzeptes in der eigenen Spielhalle, etwa ein Bericht über den Umgang mit auffälligen spielenden Personen und gg. Vorschläge zu Änderungen und Verbesserungen des Konzeptes.
2. Aktualisierung Sozialkonzept
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Spielhallenbetreiber sein einmal erstelltes und eingereichtes Sozialkonzept laufend auf den aktuellsten suchtwissenschaftlichen Stand bringen. Hierzu müssen die neuesten Erkenntnisse aus den suchtwissenschaftlichen Veröffentlichungen in der jeweiligen Fachliteratur recherchiert und in das jeweilige Sozialkonzept eingearbeitet werden. Außerdem müssen die jeweils neuesten statistischen Erhebungen in das Sozialkonzept eingearbeitet werden.
3. Anpassung an die neuesten rechtlichen Vorgaben
Neben den bereits im Gesetz verankerten Pflichten, der laufenden Aktualisierung des Sozialkonzeptes wie auch die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Gewerbeamt muss das Sozialkonzept nun dieses Jahr unbedingt an die neuesten rechtlichen Vorgaben des Staatsgerichtshofes angepasst werden. Die Kanzlei Benesch Winkler steht gerade bezüglich der Vorgaben des Staatsgerichtshofes mit dem zuständigen Regierungspräsidium in Karlsruhe und dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in engem Kontakt und passt ihre Sozialkonzepte an die geforderten Maßnahmen an.
Eine weitere wichtige Neuerung, stellt die am 11.11.2014 in Kraft getretene 6. Änderung der Spielverordnung dar. Die neuen darin gesetzlich normierten Regelungen müssen ebenfalls in die bereits bestehenden Sozialkonzepte eingearbeitet werden.
Spielhallenbetreiber, die ihre Sozialkonzepte bei anderen Anbietern haben erstellen lassen, können nun dennoch die Kanzlei Benesch Winkler mit der aktuellen Anpassung beauftragen. Informationen und ein konkretes Angebot erhalten Sie von Herrn Rechtsanwalt Benesch unter 0761/479970.