Im Rahmen der Härtefallentscheidungen für Spielhallen wurde von Behördenseite immer wieder die (angebliche) Möglichkeit des Betreibers angesprochen, sich im Wege einer Kündigung vom Mietvertrag lösen zu können. Hier wird immer wieder entweder auf eine Kündigung über die Figur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sogar auf ein übergesetzliches Kündigungsrecht verwiesen. Aufgrund des so vermuteten Kündigungsrechts wird dann das Bestehen eines Härtefalls abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat nun in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutz zu dieser Frage Stellung genommen (VG Karlsruhe, v. 17.01.2018 – 3 K 11163/17). Zwar wurde hierbei – wie in einem einstweiligen Verfahren üblich – die Frage nicht abschließend beantwortet. Die Ausführungen sind jedoch von derartiger Deutlichkeit, dass eine andere Entscheidung nicht zu erwarten ist.
Nach den Ausführungen des VG Karlsruhe trägt das Verwendungsrisiko eines Gewerberaums grundsätzlich der Mieter. Sollte die Nutzbarkeit der Mietsache durch ein öffentlich-rechtliches Verbot eingeschränkt werden, so bestünde ein mietvertragliches Sonderkündigungsrecht nur dann, wenn das Verbot die Mietsache selbst betreffe. Dies sei aber im Falle der Glücksspielregulierung gerade nicht der Fall, da diese an das Glücksspiel und nicht an die Geschäftsräume selbst anknüpfe. Ein Sonderkündigungsrecht wäre somit beispielsweise regelmäßig bei baurechtlichen Maßnahmen gegeben.
Mit dieser Entscheidung dürfte die oben dargestellte Argumentation der Behörden keine Erfolgsaussichten mehr haben. Die Kanzlei Benesch Winkler sieht sich somit in Ihrer auch bisher vertretenen Auffassung vollumfassend bestätigt. Sollte eine Behörde hier im Rahmen eines Härtefalls noch Vorbehalte haben, so sollte ausdrücklich auf diese Entscheidung verwiesen werden.
Zudem stellt die Entscheidung noch einen weiteren Punkt klar: Vorliegend ist der Mietvertrag des Spielhallenbetreibers im Jahr 2015 ausgelaufen, weswegen in Frage gestellt wurde, ob hier in der Tatsache, dass im Jahr 2015 eine bereits vorab ausgehandelte Option zur Verlängerung des Mietvertrags gezogen wurde, ein Wegfall des Vertrauensschutz zu sehen sei. Auch dies hat das VG Karlsruhe ausdrücklich verneint. § 51 Abs. 4 Satz 3 des Landesglücksspielgesetzes habe den Spielhallenbetreibern eine Frist zur Antragsstellung bis zum 29.02.2016 gewährt. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Aufgabe der Spielhalle somit nicht zuzumuten gewesen.
Damit hat das VG Karlsruhe auch in dieser immer wieder aufgeworfenen Frage die Rechtsauffassung der Kanzlei Benesch Winkler bestätigt. Für die Spielhallenbetreiber, welche noch keine rechtskräftig beschiedenen Härtefälle haben bedeutet diese Entscheidung somit eine deutliche Verbesserung der Chancen auf ein für sie positives Ergebnis.