Nachdem das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren am 24.10.2013 durch Urteil entschieden worden ist (wir berichteten hier), hat das Finanzgericht Bremen ein bis dahin ausgesetztes Verfahren über die vom Betreiber einer Spielhalle geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der in Bremen erhobenen Vergnügungssteuer wieder aufgenommen und entschieden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Vergnügungssteuer der Umsatzsteuer nicht gleichartig. Dies habe nunmehr auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 24.10.2013 bestätigt. Darauf, dass in dem vom EuGH entschiedenen Fall zwischen den Parteien unstreitig war, dass die angegriffene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer weiteren Steuer auf den Umsatz hatte, geht das Finanzgericht in den Entscheidungsgründen nicht ein.
Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die bremische Spielbank (Casino Bremen) keine Vergnügungssteuer entrichten muss. Maßgeblich sei, dass das Angebot zum Spielautomatengewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen sei, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen.
Das Finanzgericht hat außerdem ausgeführt, dass es verfassungskonform sei, als Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse heranzuziehen.
Außerdem verletzte die Vergnügungssteuer in Bremen nicht in Art. 12 GG geregelte Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers, dies gelte auch für die Erhöhung der Vergnügungssteuer von 10 % auf 20 %, da dies durch gewichtige Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe die Vergnügungssteuer auch keine erdrosselnde Wirkung. Hierbei käme insb. der Entwicklung des Bestandes an Spielautomaten vor und nach der Einführung bzw. Erhöhung einer Vergnügungssteuer indizielle Bedeutung zu, wobei eine bloße Verringerung des Bestandes an Spielautomaten noch kein Indiz für eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer sei.
Das Finanzgericht hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte nun ähnlich entscheiden werden.