Wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einer offiziellen Pressemeldung am 17.04.2014 berichtet (siehe hier), wehrte sich ein Spielhallenbetreiber aus Germersheim erfolgreich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer.
Dem Fall lag zugrunde, dass die Vorhaltung von Musik unentgeltlich für die Besucher der Spielhalle erfolgte. Sie diente damit nicht zum Zweck einer „musikalischen Vergnügung gewerblicher Art„. Hiernach sei nicht die Musik, sondern das Angebot an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vergnügungssteuerpflichtig. Der auf eine Musikbereitstellung gestützte Steuerbescheid wäre damit rechtswidrig und somit aufzuheben. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. April 2014 – 1 L 215/14.NW
Die Kanzlei Benesch Winkler führt eine Vielzahl an gerichtlichen Verfahren gegen Vergnügungssteuerbescheide. Es zeigt sich, dass Steuerbescheide nicht selten rechtswidrig sind und sich ein Vorgehen gegen diese lohnen kann. Bei Interesse zum Thema beraten wir Sie gern.