Am 25.11.2015 hat der baden-württembergische Landtag einer Änderung des Landes Glücksspielgesetzes zugestimmt. Die Änderung befasst sich mit der Sperrung von Spielern in Spielhallen. Sie war notwendig geworden, nachdem der Staatsgerichtshof die Weitergabe der Sperranträge an Lotto-Toto für verfassungswidrig erklärt hatte. Infolgedessen entstand bei den Spielhallenbetreibern wie bei den Behörden einiges an Unsicherheit, ob überhaupt noch Sperranträge ausgelegt werden dürfen und wenn ja, welchen Inhalt diese haben müssen. Diese Unklarheit soll nun beseitigt werden.
§ 45 Abs. 1 S. 1 Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) legt nun fest, dass Spieler und Spielerinnen auf ihr Verlangen hin von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen sind, in der der Antrag gestellt wurde. Dies entspricht der üblichen Spielsperre, welche bislang in den meisten Spielhallen so praktiziert worden sein dürfte. § 45 Abs. 1 S.2 LGlüG bestimmt des Weiteren, dass die Sperre bei Verbundspielhallen zudem nicht bloß für die jeweilige Halle zu gelten hat, in der der Antrag gestellt wurde, sondern für sämtliche Spielhallen des Betreibers an diesem Standort. Sollten die aktuell verwendeten Sperranträge dies noch nicht ermöglichen, so ist eine entsprechende Anpassung somit notwendig. Gerade bei größeren Standorten ist für die Betreiber zudem die Schaffung eines Kontrollsystems notwendig, da nun auch Spieler gesperrt sein können, die zuvor noch niemals in der betroffenen Halle waren. Auch diese Spielart des Personal jedoch zu erkennen. Spielhallenbetreiber sollten somit ihr Personal nochmals dringend daran erinnern, zu Beginn ihrer jeweiligen Schicht jedes Mal den Ordnern mit den gesperrten Personen zu kontrollieren und die Bilder zu verinnerlichen.
Ebenfalls regelt das Gesetz nun den genaueren Inhalt und Formalitäten bezüglich der Spielsperre. Die Spielsperre muss mindestens ein Jahr betragen. Auch hat der Betreiber der gesperrten Personen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass die Spielsperre erfolgt ist, für welche Spielhallen sie ausgesprochen wurde und wann sie beginnt.
Mit dem vorliegenden Beschluss sind die Änderungen aktuell noch kein gültiges Gesetz. Hierzu ist noch eine Ausfertigung und Verkündung der Änderung notwendig.