Am 14.10.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht erneut zur Zulässigkeit einer Vergnügungssteuer zu entscheiden. Nachdem der Kampf gegen die Vergnügungssteuer lange Zeit wie ein Kampf gegen Windmühlenflügel erscheinen konnte, scheint nun tatsächlich der erste Windmühlenflügel nachzugeben.
Die Gemeinde Ochtrup in Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2010 die Vergnügungssteuer (dort Spielgerätesteuer genannt) von einem pauschalen Satz von 150 € auf 20 % des Einspielergebnisse angehoben. Die Klägerin fühlte sich hiervon erdrosselt. Das OVG Münster hatte hier in der Vorinstanz wieder einmal entschieden, eine solche Drosselung liege nicht vor. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun zumindest nicht ohne weiteres angeschlossen. Vielmehr hat es das Verfahren zur weiteren Prüfung zurück an das OVG Münster verwiesen.
Das Gericht hielt den Einwand der Klägerin für erheblich, die Geräte seien hinsichtlich des Einsatzes und der Gewinnspannen fest programmiert, was die Klägerin selbst nicht ändern könne. Würde man nun noch die Kosten für Miete, Gehälter oder die Umsatzsteuer berücksichtigen, so ließe sich nach Veranlagung der Vergnügungssteuer mit dem Unternehmen keinerlei Gewinn erzielen.
Dieser Vortrag wird auch von der Kanzlei Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbH regelmäßig in Vergnügungssteuerverfahren vorgetragen. Wie auch vom OVG Münster wurde hier regelmäßig aber von den Gerichten angenommen, die Spielhallenbetreiber könnten auf eine Vergnügungssteuererhöhung durch betriebswirtschaftliche Änderung reagieren. Trotz ausführlicher Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Beschränkung der Spielhallenbetreiber wird bislang von den Gerichten vorgetragen, es sei nicht die Aufgabe der Gemeinden und Gerichte, den Betreibern eine wirtschaftliche Betriebsführung aufzuzeigen.
Dem tritt nun das Bundesverwaltungsgericht – endlich – entgegen. Es dürfen nicht ohne weiteres von einer solchen Reaktionsmöglichkeit der Betreiber ausgegangen werden. Das OVG Münster hätte untersuchen müssen, inwieweit beispielsweise eine Umstellung auf andere Geräte oder eine Preiserhöhung durchsetzbar gewesen wäre. Da eine solche Tatsachenfeststellung jedoch unterblieben ist, muss nun das OVG Münster erneut – unter Berücksichtigung der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts –über die Frage entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist, auch wenn sie im Wortlaut noch nicht veröffentlicht wurde, voll umfassend zu begrüßen. Die bisherigen Entscheidungen der unteren Gerichte zu Fragen der Erdrosselung und der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer sind kaum mehr als erträglich zu bezeichnen. Sie scheinen weniger von rechtlichen als von fiskalischen Erwägungen getragen. Da nun höchstrichterliche Rechtsprechung zu eben diesem Thema vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Gerichte in Zukunft entweder deutlich sorgfältiger entscheiden werden oder aber den Klägern ein Revisionsgrund an die Hand gegeben wird.
Für die von der Kanzlei Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbH geführten Verfahren ergibt sich aus dieser Entscheidung rechtlich keine Veränderung, da der Vortrag der Klägerin in diesem Verfahren mit den hiesiegen Verfahren eine gleichlaufende Argumentation enthält. Sollten Sie Fragen zur Zulässigkeit der Vergnügungssteuer haben oder selbst gegen diese vorgehen wollen, so berät sie Herr Rechtsanwalt Dr. Krainbring oder Herr Rechtsanwalt Röll selbstverständlich jederzeit gerne.