Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.09.2017 entschieden, dass das Verbot Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln mit Verfassungs- und Europarechtrecht vereinbar ist.
Geklagt haben auf Malta und Gibraltar sitzende Gesellschaften gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele anzubieten. Zudem ging es um die Frage, ob Online-Sportwetten ohne Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet angeboten werden dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten ist und somit die Unterlassungsverfügungen rechtens seien. Dieses Verbot würde auch nicht gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoßen, was bereits auch schon von europäischen und deutschen Gerichten in der Vergangenheit festgestellt wurde.
Zwar sieht der Glücksspielstaatsvertrag ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vor, was aber nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führt, dass man die bisherige Rechtsprechung ändern müsste, da durch eine begrenzte Legalisierung der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden soll.
Auch die konkrete Untersagung der Sportwettvermittlung im Internet sei rechtens, da nicht nur die erforderliche Konzession fehlte, sondern diese auch nicht beantragt wurde. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten würden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern darstellen, da sie hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert wären.