Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sehen sich vermehrt Kontrollen von Polizei, Ordnungsbehörden und in extremen Fällen auch der Staatsanwaltschaft gegenüber. Hiervon verschont sind weder Automatenunternehmer oder Spielhallenbetreiber, noch Betreiber von Wettbüros.
Aktuelle Medienberichte u.a. aus Offenbach, Bonn, Bremen, Düsseldorf und München vermitteln Bilder von „beschlagnahmten“ Automaten und geschlossenen Betrieben.
Auf welcher Basis handeln die Behörden?
Der Grund kann vielfälltig sein. Häufig ist ein Ordnungswidrigkeitenvorwurf die Folge von einer verschärften Gesetzeslage in den vergangenen Jahren.
So wurden mit Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) im Jahr 2011 mit den hierauf basierenden Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag (bzw. je nach Bundesland Spielhallengesetz oder Ladenglücksspielgesetz) Spielhallen deutlich restriktiveren Regelungen zur Ausübung des Gewerbes unterworfen. Aber auch ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung oder Zuwiderhandlungen gegen kommunale Vergnügungssteuersatzungen können Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
Darüber hinaus erließ das Glücksspielkollegium eine verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Werberichtlinie, die Vermittlern oder Veranstaltern von Glücksspiel erhebliche Einschränkungen im Umgang mit der Außenkommunikation ihrer Unternehmungen aufgibt. Auf diese Werberichtlinie beziehen sich nicht selten die vorhergenannten gesetzlichen Regelungen.
Schlussendlich trat am 11.11.2014 die novielierte Spielverordnung (SpielV) in Kraft. Die auf Grundlage des § 33f GewO erlassene Spielverordnung regelt u.a. die Verpflichtung zur Ausübung des Automatenaufstellgewerbes sowie Einzelheiten zur Zulassung und Aufstellung von Waren- und Geldspielgeräten. Auch die SpielV sieht diverse Ordnungswidrigkeitentatbestände vor, die durch die Neufassung noch erweitert wurden.
Entsprechende Strafverfahren hingegen beruhen nach unserer Erfahrung häufig auf den Verdacht der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 StGB) oder Lotterie bzw. Ausspielung (§ 287 StGB), sowie Verstöße gegen das ZAG (Zahlungsdienstegesetz).
Welche Gefahren bestehen?
Bereits Ermittlungsverfahren bringen erhebliche Belastungen mit sich, die sich u.a. in einer möglichen Sicherstellung und Beschlagnahme von Geräten, Dokumenten und Computern bis hin zu Verhaftungen ausdrücken kann. Darüber hinaus sind die Verfahren – auch wenn diese unberechtigt geführt werden – mit einer erheblichen Stigmatisierungswirkung verbunden. Denn auch wenn sich ein Vorwurf als nicht haltbar herausstellt, kann die Berichterstattung oder die mit einer Dursuchung verbundene Öffentlichkeitswirksamkeit verheerende Folgen für das private und beruflich Umfeld nach sich ziehen.
Zudem können bereits „kleinere“ Bußgelder, wenn diese im Zusammanhang mit der Ausübung des Gewerbes stehen, zur Eintragung in das Gewerbezentralregister bis hin zur Versagung von gewerberrechtlichen Erlaubnissen wie der Automatenaufstellerlaubnis oder dem Entzug der Spielhallenkonzession führen.
Wie reagieren?
Sowohl im Strafverfahren, als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte grundsätzlich keine Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden abgegeben werden. Wir empfehlen daher, zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und mit diesem die passende Verteidigungsstrategie zu besprechen.
Vorurteilsfrei stehen wir Ihnen gern für Fragen zur Thematik zur Verfügung. Unsere im Straf- und Ordnungswidrigkeit erfahrenen Verteidiger können Sie in unseren Standorten in Heidelberg unter 06221/6559061 sowie Freiburg unter 0761/479970 erreichen.