In seiner Plenarsitzung vom 28.11.2014 hat der Bundesrat mit der 7. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung einer leichten Entschärfung der erst knapp zwei Wochen zuvor am 11.11.2014 in Kraft getretenen 6. Verordnung zur Veränderung der Spielverordnung zugestimmt.
Die aktuelle Spielverordnung soll mit dieser Änderung einer Anpassung der in § 20 Abs. 2 SpielV geltenden Übergangsregelung für Geräte, die vor dem 11.11.2014 von der PTB (Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) zugelassen worden sind, mit sich bringen. Nach der bisherigen Fassung der SpielV dürfen diese Geräte nur bis zum 01.09.2017 weiterbetrieben werden. Die nunmehr vorliegende 7. Verordnung zur Veränderung der SpielV knüpft an die steuerliche Abschreibungsfrist von den Geräten an. Die Verordnung soll somit bestimmen, dass die Automaten mit „alter“ Zulassung am 10.11.2018 außer Betrieb zu nehmen sind.
Ferner soll die Gebührendeckelung in § 17 Abs. 3 SpielV für Bauartzulassungen aufgehoben werden.
Der Änderung der SpielV fehlt hingegen eine Klarstellung, bzw. Fristenregelung hinsichtlich der nunmehr von der Automatenaufstellung ausgeschlossenen erlaubnisfreien Gastronomie. Bereits aus diesem Grund ist durch zu erwartenden grundrechtsrelevanten Eingriffe in derartige Betriebsformen erhebliches Konfliktpotential in der aktuellen Fassung der Spielverordnung vorhanden. Der Verordnungsgeber hat diese jedoch mit der nun vorliegenden Fassung der Verordnungsänderung wiederum nicht hinreichend bearbeitet.
Mit einer Ausfertigung und Verkündung der 7. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung kann alsbald gerechnet werden. Der Volltext der Vorordnung ist auf den Seiten des Bundestages unter dem hier hinterlegten Lin k abrufbar.