Mit Hinterlegung sämtlicher Ratifizierungsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz trat am 01.01.2020 der 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (3. GlüÄndStV) in Kraft.
Damit kann seit dem 02.01.2020 das Erlaubnisverfahren zur Vergabe der Sportwettkonzessionen für das Bundesgebiet stattfinden. Die zentrale Genehmigungsbehörde sowohl für die Vergabe der Genehmigungen zum Anbieten von Sportwetten im Terrestrischen- als auch im Onlinebereich ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Dieses warnte in einem offenem Brief bereits vor Verzögerungen durch Hinausziehen der Antragstellungen, z.B. bei Zweifeln über das Verbot von Onlinecasinos. Die Warnung bekräftigte der Innenminister des Landes Hessen, Peter Beuth, nochmals im Dezember des Jahres 2019 im hessischen Landtag.
Bei aller Kritik am Verfahren und auch den Restriktionen des Glücksspielstaatsvertrages ist nicht zu empfehlen das Erlaubnisverfahren zu umgehen und auf Untersagungsverfügungen oder sonstige Sanktionen der zuständigen Überwachungsbehörden zu warten. Die entsprechenden Rechtsfragen sollten im Verfahren geklärt werden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch alle 35 Konzessionsbewerber die bereits 2012 die Mindestanforderungen nach dem 1. GlüÄndStV erfüllten einen neuen vollständigen Antrag einreichen sollen. Dies gilt auch für Bewerber die bereits eine Erlaubnis nach dem Landsrecht Schleswig-Holstein bekommen haben und auch in anderen Ländern anbieten wollen.
Die vom RP Darmstadt geforderten Antragsunterlagen sind umfangreich und in deutscher Sprache vorzulegen. Da bereits öffentlich vor Sanktionen für den Fall eines (Weiter-)Betriebs ohne entsprechende Beantragung bzw. Konzessionserteilung gewarnt wurde, tickt die Uhr gegen die Anbieter.
Für Fragen zur Thematik stehen wir mit unserem im Glücksspielrecht spezialisierten Team zur Verfügung. Gern können Sie uns unter der Rufnummer
(+49) 6221/6559061
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