Erste Behörden in Rheinland-Pfalz setzen Urteilsspruch aus Koblenz um und erteilen Spielhallenerlaubnisse für bis zu 15 Jahre.
Befristung bisher bis 30.06.2021
Bisher galt in Rheinland-Pfalz die Praxis Erlaubnisse nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG RP) für Spielhallen bis zum 30.06.2021 zu befristen. Die entscheidenden Behörden hielten sich hierbei nahezu durchgängig an Vorgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, welche eine Befristung aller Erlaubnisse für Spielhallen an die Laufzeit des derzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrages für notwendig erachtete.
Die Befristung betraf hierbei nicht nur sog. Bestandsspielhallen für die ab dem 01.07.2017 eine gesetzliche Befreiung vom Abstands- oder Verbundverbot notwendig war, sondern auch für Spielhallen die eine solche nicht benötigen. D.h. Spielhallen die den Abstand zu Einrichtungen die überwiegend von Minderjährigen besucht werden und ebenso anderen Spielhallen (dazu gehört auch das Verbundverbot) einhalten. Im Gegensatz zur Betriebserlaubnis für Spielhallen die eine Befreiung benötigen, ist für Spielhallen ohne diese sog. „Abstandsprobleme“ eine zwingende Befristung bis zum 30.06.2021 in Rheinland-Pfalz gerade nicht gesetzlich geregelt.
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
In einem von Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marcus Röll der Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbB geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat ein Spielhallenbetreiber eine weitreichende Entscheidung errungen.
Das Spielhallenunternehmen klagte erfolgreich gegen die Befristung der ihr im Jahr 2017 erteilten Spielhallenerlaubnis. Die Befristung der neu nach den §§ 11, 11a LGlüG RP erteilten Erlaubnis für eine Bestandsspielhalle ohne Abstandsprobleme galt zunächst auch hier bis 30.06.2021.
Das klagende Spielhallenunternehmern wendete sich gegen die Verwaltungspraxis, da sich diese durch die unangemessen kurz bemessene (neue) Erlaubnis in ihren Rechten verletzt sah. Bereits die Widespruchsbehörde verwarf die von Seiten der beklagten Verbandsgemeinde erlassene nachträgliche Befristung der einst unbefristet erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO und stellte die Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieses Punktes fest. Doch hob der Kreisrechtsausschuss, als zuständige Widerspruchsbehörde, die ebenfalls angegriffene Befristung der neu erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle gemäß § 11 LGlüG Rheinland-Pfalz nicht auf. Hiergegen richtete sich die Klage Klage des Unternehmens. Mit Erfolg.
Das VG Koblenz hob mit Urteil vom 24.10.2018 auch diese Befristung und stellte klar, dass eine Erlaubnis für Spielhallen ohne Abstandsproblematik zwar gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV im Grundsatz einer Befristung bedarf, diese jedoch mangels einer gesetzlichen Grundlage im LGlüG RP gerade nicht schematisch bis zum 30.06.2021 anzuwenden ist. Das Gericht hob damit die Ermessenentscheidung der Verbandsgemeindeverwaltung als rechtsfehlerhaft auf.Denn die Ermessenentscheidung der Behörde hat sich – wie das Verwaltungsgericht heraus hob – richtigerweise auch an den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber zu orientieren.
Der durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegen das Urteil des VG Koblenz gerichtete Antrag auf Berufungszulassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz abgelehnt, so dass das Urteil des VG Koblenz zwischenzeitlich rechtskräftig ist.
Befristung für Neuspielhallen 15 Jahre möglich
Uns nunmehr vorliegende neue Entscheidungen der Genehmigungsbehörden nahmen den Urteilsspruch aus Koblenz auf und korrigierten die Befristungen von sog. Neuspielhallen nachträglich auf 15 Jahre. Zur Begründung führten die Behörden hierbei die durchschnittliche Amortisationsdauer bei Neuerrichtung/Kauf einer Spielhalle an und dem Interesse der Betreiber diese nicht nur zu „abzubezahlen“ sondern auch Gewinn erwirtschaften zu können.
Nachtrag vom 08.11.2019:
Welche Befristung für Bestandsspielhalle und wie lang für Neuspielhalle? ADD stellt klar
Im Nachgang auf den Artikel stellt die ADD klar, dass:
eine Befristungsdauer von 15 Jahren für Bestandsspielhallen nicht vorgesehen [ist]. Für diese kommt lediglich eine Dauer von 5 Jahren in Betracht.
Frau Wierzejewski vom Sachgebiet 2 GS der ADD teilte auf Nachfrage mit, dass – wie auch bereits im Artikel beschrieben – die Befristungsdauer von 15 Jahren sowohl die durchschnittliche Amortisationsdauer einer SpielhallenNEUgründung und daneben das Interesse des Betreibers auch nach dieser Zeit Gewinn zu erwirtschaften Berücksichtigung bei der Dauer der Befristung finden soll. Klarstellend betont die ADD, dass die 15 jährige Befristung daher SpielhallenNEUgründungen betrifft. Während bei Bestandsspielhallen die lange Amortisationsphase grundsätzlich nicht (mehr) gegeben sei und daher eine Befristung von 5 Jahren in Betracht käme.
Auswirkung auch auf andere Bundesländer?
Es stellt sich die Frage ob die nun getroffenen Entscheidungen auch auf die Genehmigungspraxis für Neuspielhallen/Spielhallen ohne Abstandsproblematik in anderen Ländern auswirken wird.
Zu unterscheiden sind hier Länder wie Nordrhein-Westfalen (AG GlüStV NRW) in denen entweder der Lauf der Erlaubnisbefristungen durch Gesetz zwingend an die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages gebunden wird (aktuell der 30.06.2021) zu anderen Ländern, die eine solche kurze Befristung gerade nicht gesetzlich normiert haben. Hierzu zählen u.a. Baden-Württemberg (LGlüG BW), Hessen (SpielhG HE) welche in ihren Gesetzen eine maximale Befristung von 15 Jahre gesetzlich festlegten oder z.B. Bayern in denen das Gesetz für solche Spielhalle keinerlei Vorgaben zur Dauer der Befristung macht. Gerade in Bayern und Baden-Württemberg sind Befristungen Teil vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Betreibern und Behörden.