Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 01.04.2020 (Az.: 3 L 446/20.DA) in einem Eilverfahren eines österreichischen Anbieters von Sportwetten die Vergabe der Sportwettkonzessionen (zunächst vorläufig) gestoppt.
Laut Gericht kein diskriminierungsfreies Verfahren
Das Gericht teilte mit, dass es in dem vom Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführten Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse zum Anbieten von Sportwetten erhebliche Rechtsfehler sehe, die einer Erteilung der Sportwettkonzessionen zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens des österreischen Anbieters entgegenstünden.
Grundlage der Erlaubniserteilung / rechtlicher Hintergrund
Die rechtliche Grundlage der sog. Vergabe der Sportwettkonzessionen bildet der 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (3. GlüÄndStV) der Anfang des Jahres 2020 in Kraft trat und der den bis dahin gültigen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Teilen überarbeitete. Das Land Hessen ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständig für die Erlaubnisvergabe der Sportwetten im gesamten Bundesgebiet. Dem folgend weist das Hessische Glücksspielgesetz dem Regierungspräsidium Darmstadt als Behörde auf, diese Aufgabe umzusetzen.
Das seit Beginn des Jahres anlaufende Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse (wir berichteten u.a. hier von der Informationsveranstaltung am 18.08.2019) sollte die bereits seit Jahren als sog. Graumarkt bezeichnete Situation beenden. So waren spätestens seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (EuGH, Urteil vom 8. 9. 2010, C-316/07, u.a, Stoß) mangels entsprechender Deutscher Konzessionen viele Wettanbieter mit Erlaubnissen die diese im euroäpischen Ausland erwarben auf dem Deutschen Markt tätig. Deutsche Erlaubnisse waren für die Marktteilnehmer hingegen nicht zu erlangen. Eine erste Erlaubniserteilung durch das Land Hessen unter dem 1. GlüÄndStV scheiterte vor Gericht, u.a. da es dem Erlaubnisvergabeverfahren der seinerseits lediglich auf die Zahl 20 begrenzten Konzessionen an der nötigen Transparenz fehlte (u.a. VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. 5. 2015, 5 L 1453/14.WI). Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel bestätigte den Verfahrensstopp in zweiter Instanz u.a. mit Hinweis darauf, dass es dem an der Vergabe mit zu beteiligende Glücksspielkollegium an der hinreichenden demokratischen Legimation fehle (VGH Hessen, Beschluss vom 16. 10. 2015, 8 B 1028/15).
Mit dem im Vorfeld bereits heftig umstrittenen 3. GlüÄndStV versuchten die Länder die von der Rechtsprechung monierten Probleme auszuräumen und einen weiteren Anlauf der Sportwettkonzessionsvergabe zu starten. Dies auch, da der EuGH mit Urteil vom 04.02.2016, C- 336/14 (Ince) nochmals hervorhob, dass es bis zu einer ordnungsgemäßen Vergabe der deutschen Erlaubnisse aufgrund der europäischen Grundfreiheiten untersagt ist, Sportwettenanbieter mit Erlaubnissen anderer europäischer Staaten vom Deutschen Markt durch Strafverfolgung wegen Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) in Ermangelung einer deutschen Erlaubnis fernzuhalten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt als auch die Landesregierung Hessen versuchte mit Öffentlichkeitsarbeit die am Markt teilnehmenden Sportwettanbieter auf das im Januar 2020 beginnende neue Konzessionierungsverfahren hinzuweisen und drohte ebenfalls bereits, dass sich nicht beteiligende Anbieter Verbotsverfügungen erhalten werden.
Verwaltungsgericht Darmstadt
Die Richter in Darmstadt monierten im Wesentlichen, dass das aktuell durchgeführte Verfahren bereits jetzt nicht diskriminierungsfrei abgelaufen sei. Auch wenn dieses noch nicht abgeschlossen ist.
Hierbei monierte es u.a., dass das Regierungspräsidium die seinerzeit bekannten Marktteilnehmer frühzeitig informierte und zu einer Informationsveranstaltung im Sommer 2019 (wir berichteten) einlud. Durch die erhaltenen Hinweise hätten diese Marktteilnehmer einen deutlichen Vorteil vor nicht informierten Antragstellern erhalten. Auch sei das Verfahren nicht transparent bzw. diskrimierungsfrei verlaufen, da das Regierungspräsidium zwar auf Anfrage mitgeteilt habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im GlüStV vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne jedoch mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen würde. Auch bemängelte das Gericht, dass kein einheitlicher Markteintritt der Antragsteller geregelt wurde. Letzlich wurde ebenfalls die wiederum zu erfolgende Beteiligung des Glücksspielkollegiums kritisiert, da dessen konkrete Aufgaben und Befugnisse nicht ausreichend klar umschrieben seien. Zur Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Darmstadt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Das Land Hessen hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben. Das Eilverfahren geht damit in die zweite Instanz. Es bleibt abzuwarten, wie der dortige Senat entscheiden wird. Für die ohnehin nur sehr kurze Dauer der zu erteilenden Erlaubnisse (bereits zum 30.06.2021 soll der Glücksspielneuregelungsstaatsvertrag (GlüNeuRStV) in Kraft treten), ist jedoch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ein herber Schlag. Der Hesissche Verwaltungsgerichtshof versichert zwar, dass auch während der Coronakrise die Bearbeitung von Eilsachen sichergestellt sei, jedoch ist in derart komplexen Verfahren eine kurzfristige Entscheidung kaum zu erwarten. Damit wird der aktuelle status quo auf dem deutschen Sportwettenmarkt voraussichtlich noch einige Zeit andauern.