Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den jeweiligen Landesministerien steuerliche Erleichterungen beschlossen. Wer solche in Anspruch nehmen will, muss sich an das für ihn jeweils zuständige Finanzamt wenden.
Sowohl bei der Einkommens-, der Körperschaftseuer und dem Solidaritätszuschlag werden ohne strenge Anforderungen die Zahlungen zinsfrei gestundet. Auf Antrag können außerdem die Vorauszahlungen für diese Steuern für das Jahr 2020 insgesamt herabgesetzt werden.
Auch die Umsatzsteuer wird auf Antrag unbürokratisch zinsfrei gesundet. Auf Antrag kann auch die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 herabgesetzt/erstattet werden.
Für alle oben genannten Steuern gilt: Es erfolgt keine Vollstreckung und Säumniszuschläge werden erlassen.
Bei der Gewerbesteuer kann auf Antrag beim zuständigen Finanzamt der Messbetrag für die Vorauszahlungen für das gesamte Jahr 2020 herabgesetzt werden, dies umfasst auch einer rückwirkenden Anpassung für die Vorauszahlung zum 15. Februar.
Ob zinsfreie Stundungen gewährt und Säumniszuschläge erlassen werden entscheiden die jeweiligen Gemeinden auf Antrag.
Auch bei der Vergnügungssteuer z.B. für März 2020 haben wir die Erfahrung mit den zuständigen Ämtern, dass regelmäßig eine Stundung möglich ist.
Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Hotline oder schreiben Sie uns eine Mail
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