Am 31.01.2014 meldete die Polizei in Berlin eine groß angelegte Durchsuchungsaktion in den Geschäftsräumen eines Spielhallenbetreibers (Siehe Pressebericht: hier). Als Grund wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Unternehmer angegeben. Ihm wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, Bargeldauszahlungen ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vorgenommen zu haben.
Doch worum geht es? Betroffen sind nach unserer Erfahrung im Besonderen Spielhallen, die in der Vergangenheit Cash-Automaten mit Bargeldauszahlung, „Aufmünzung“ oder Gutscheinen betrieben haben. Der Vorwurf wiegt dabei schwer. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG droht bei einer vorsätzlichen Begehung entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Derartige Ermittlungsverfahren sind daher von höchster Brisanz. Neben der Dursuchung von Geschäfts- und Wohnräumen (§ 102 StPO) ist jedoch gerade auch der dingliche Arrest (§ 111d StPO) über die ausgezahlten Beträge ein komplexes Problem. Im vorliegenden Fall war dies ein Betrag in Höhe von 6 Millionen Euro. Es droht damit die Existenzvernichtung nicht nur durch die in Aussicht gestellte Strafe, sondern auch durch den Verfall der Geldbeträge.
Als im Glücksspielrecht tätige Kanzlei erhalten wir vermehrt Anfragen zur Vertretung in derartigen Strafverfahren. Unsere erfahrenen Strafverteidiger haben hierbei jedoch nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die glücksspielrechtlichen Belange im Auge.
So gilt neben diversen landesrechtlichen Regelungen in den Ausführungs- bzw. Spielhallengesetzen nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) auch das sog. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) als Besonderheit zu beachten. Dieses enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, deren Tatbestand mit den tatsächlichen Abläufen in einem Glücksspielunternehmen zu überprüfen ist.
Die Verteidigung sollte sich hierbei so früh wie möglich, d.h. möglichst bereits im Ermittlungsverfahren, eingehend mit dem Vorwurf und der oft komplexen rechtlichen Materie auseinandersetzen. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie z.B. Dursuchung, Haftbefehl oder Arrest sind zu prüfen gegebenenfalls gerichtlich anzugreifen.
Sollten auch Sie sich einem derartigen Ermittlungsverfahren gegenüber sehen, können Sie uns gern direkt telefonisch unter 06221/6559061 oder via E-Mail info[at]kanzlei-gluecksspielrecht.de an uns wenden.