Erleichterung für Kreditnehmer aufgrund Corona-Krise

Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt, dass Ansprüche des Darlehensgebers, aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, mit Eintritt der Fälligkeit für drei Monate gestundet werden. Die

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