Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einem Eilantrag eines Sportwettanbieters aus Österreich stattgegeben und das Land Hessen verurteilt dem Antragsteller die weitere Teilnahme am Konzessionierungsverfahren zu sichern.
Über die Hintergründe haben wir bereits mehrfach berichtet. Im September 2014 hatten in der sogenannten „2. Stufe“ der Bewerbung zahlreiche Bewerber einen ablehnenden Bescheid erhalten. Unter den abgelehnten Bewerbern war u.a. die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. In dieser „2. Stufe“ des Auswahlverfahrens verblieben nur 35 Bewerber, von denen 20 im September 2014 die Mitteilung erhielten, eine Konzession zu erhalten. Der Rest sollte leer ausgehen.
Das Verwaltungsgericht kritisierte nun das vom Land Hessen durchgeführte Vergabeverfahren, welches bereits im August 2012 europaweit ausgeschrieben wurde, schwer und stellte eklatante Mängel fest. So erfüllte nach Auffassung des Gerichts die Ausschreibung nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren. Dies insbesondere da den Bewerbern aus der Sportwettbranche nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Vorfeld bekannt waren.
Weder aus der Ausschreibung, noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrages sei zu entnehmen gewesen, was das Land Hessen letztlich für eine erfolgsversprechende Bewerbung fordert. Nicht einmal die Mindestanforderungen seien zu Beginn des Verfahrens klar artikuliert worden.
Aber auch die inhaltliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens wurde massiv kritisiert. So verstoße diese gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
In der „2. Stufe“ des Auswahlverfahrens wurde als Mindestanforderung die Einreichung von Konzepten gefordert, ohne dass dies dem Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen gewesen wäre. Zudem wurden keine inhaltlichen Anforderungen an diese Konzepte von Seiten des Landes benannt, so dass in dieser Phase der Bewerbung ca. 600 Fragen an das Land Hessen gerichtet wurden. Von transparenten und verständlichen Anforderungen konnte daher keine Rede sein.
Weiter wurden vom Gericht Mängel beim Prüfungsablauf und der Entscheidungsfindung festgestellt. Hinsichtlich der Zusammensetzung des „Prüfungsteams“ ´sei zu bemängeln, dass die Qualifikation der einzelnen Personen nicht nachgewiesen wurde und auch nicht klargestellt wurde, „wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet“ wurde.
Weiter fehlte die Begründung der Beschlüsse des Glücksspielkollegiums, so dass auch diesbezüglich von einer Fehlerhaftigkeit auszugehen ist.
Es bestehen auch konzeptionelle Defizite bei der Durchführung des Konzessionsverfahrens. Die festgelegte 7-jährige Experimentierphase hätte den jeweiligen Unternehmen auch in voller Länge zur Verfügung stehen müssen, da nur hierdurch gewährleistet werden kann, dass die Folgen und Auswirkungen der Teilliberalisierung im Sportwettenbereich beobachten und bewerten werden können. Das Gericht merkte hierbei süffisant an, dass diese Zeit nicht dazu gedacht war den zuständigen Behörden ein experimentieren zu erlauben, wie denn ein zulässiges Auswahlverfahren überhaupt durchzuführen ist.
Sollte diese Ansicht gerichtlich vom VGH gehalten werden, so bliebe dem Land Hessen wohl im Ergebnis nichts anderes übrig, als das Vergabeverfahren zu wiederholen. Dies würde bedeuten, dass auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Vergabe der Lizenzen gerechnet werden kann.