Aktuell wurde bereits in vielen Bundesländern (darunter Baden- Württemberg (ab 0.00 Uhr am 16.03.2020), Nordrhein- Westfalen, Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin) die landesweite Schließung der Spielhallen und z.T. auch Schließung bzw. erhebliche Einschränkung von Gaststättenbetrieben verfügt. Eine Deutschlandweite Schließung der Spielhallen und öffentlicher Shutdown steht unmittelbar bevor.
Dies stellt alle betroffenen Betriebe von nie dagewesenen wirtschaftlichen Herausforderungen.
Wir möchten in diesem Blog ab sofort regelmäßig über die damit verbundene juristische Situation berichten, obwohl klar ist, dass etliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen noch nicht sicher beantwortbar sind.
Wir updaten daher diesen Blog, wenn sich für uns neue relevante Erkenntnisse ergeben.
1) Lohnzahlung bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Krise
Sofern Spielhallen aufgrund der Corona-Krise nicht mehr geöffnet werden dürfen, stellt sich für die Betreiber die Frage, welchen Einfluss dies auf die Lohnansprüche der Arbeitnehmer hat.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko zu tragen, also die Fälle, in denen die Arbeitsleistung aus betriebstechnischen Gründen unmöglich wird, § 615 S. 3 BGB. Beispiele hierfür wären ein Brandschaden oder eine Schließung wegen Smogalarms. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiterbezahlen. Inwiefern dies bei Schließungen aufgrund einer Epidemie gilt, ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Tendenziell ist aber davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behält.
Dies stellt für den Arbeitgeber regelmäßig eine große wirtschaftliche Belastung dar, die möglicherweise existenzgefährdend sein kann. In derartigen Fällen wird zum Teile eine Ausnahme von den beschriebenen Grundsätzen gemacht. Dies wäre jedoch allenfalls unter erheblichen Nachweisen für die Existenzbedrohung möglich.
Abmildern kann für den Arbeitgeber dagegen die Anwendung von Kurzarbeit – gegebenenfalls auch mit einem Volumen von null Stunden. Das Arbeitsentgelt mindert sich entsprechend. Der Arbeitgeber kann nicht einfach einseitig Kurzarbeit anordnen. Es muss eine Vereinbarung hierüber – tarifvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mit dem Arbeitnehmer persönlich – bestehen. Bestehen keine Tarifverträge und kein Betriebsrat, so muss die Kurzarbeit letztlich mit dem Arbeitnehmer persönlich vereinbart werden. Enthält ein Arbeitsvertrag keine Klausel zur Kurzarbeit – wie dies in der Regel der Fall sein wird – so muss vor der Anordnung mit jedem betroffenen Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
Wurde Kurzarbeit angeordnet, so muss dies umgehend vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden. Dies beträgt für den Arbeitnehmer 60% bzw. 67% des Nettoentgelts. Der Arbeitgeber muss die Sozialabgaben in diesem Fall weiter entrichten; ab April 2020 soll hier jedoch eine befristete vollständige Erstattung eingeführt werden.
Selbstverständlich beraten wir Sie hierzu persönlich, geben Ihnen Anregungen wie Sie ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer bestmöglich führen und erstellen die notwendigen Vereinbarungen.
Zusammengefasst:
– Der Arbeitgeber muss grundsätzlich weiter Lohn zahlen.
– Er kann Kurzarbeit anordnen, wenn dies vereinbart wurde.
– Besteht keine Einigung, so muss eine solche mit den Arbeitnehmer umgehen erzielt werden. Hier mag auf ansonsten drohenden Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen verwiesen werden.
– In diesem Fall kann Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat beantrag werden
– Weitere Informationen finden sich im Merkblatt 8a der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
2) Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Dies betrifft u.a. Stundungsmöglichkeit von Steuerzahlungen, Absenkungen von Vorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckung und Säumniszuschlägen, aber auch die leichtere Vergabe von Krediten über KfW und das european recovery program.
Auch hierzu beraten und unterstützen wir Sie gerne. Zuständig ist unser Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Herr RA Florian Riess Tel. 0761/479970.
3) Insolvenzantragspflicht
Weiter gilt für Unternehmen zu beachten, dass man als Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantragspflichtig ist. Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz prüft aktuell die Verlängerung dieser Frist. Auch dieser Fragestellung stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html