Die gegenwärtige Situation stellt alle Gastwirte vor besondere Herausforderungen. Mit den aktuellen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des SARS-COV-Virus (Corona-Virus) wird das tägliche Leben massiv eingeschränkt. Betroffen sind unter anderem auch gastronomische Einrichtungen. Trotz der Absprache der Bundesländer untereinander und mit dem Bund gibt es leider nach wie vor unterschiedliche Regelungen, die sich zudem bisher – der jeweiligen Lage angepasst – täglich ändern.
Je nach dem, in welchem Bundesland Sie Ihre Gastronomie betreiben, müssen Sie neben weiteren Maßnahmen (Reglementierung der Besucherzahl, Abstandsgebot, Hygienemaßnahmen und –hinweise) auch eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten bereithalten. Dies soll dazu dienen, für den Fall einer nachgewiesenen Corona-Infektion eines Gastes oder Mitarbeiters die möglichen Kontaktpersonen ermitteln zu können.
Aktuell (Stand: 18. März 2020) betrifft dies die Gastronomie in den nachfolgenden Bundesländern:
Es ist dementsprechend jedenfalls die Aufnahme von Namen und Wohnanschrift, gegebenenfalls auch weiterer Kontaktinformationen der Gäste erforderlich, um diese im Notfall informieren und melden zu können.
Auch wenn in diesen Zeiten das Thema Datenschutz sicherlich keine zentrale Rolle spielt, sind auch in der aktuellen Situation die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben möglichst einzuhalten. Auch die Landesdatenschutzbeauftragten fordert daher zum Teil aktuell eine Einbeziehung der datenschutzrechtlichen Überlegungen.
Was also sollten Sie aktuell zusätzlich tun, um Ihren Betrieb auch in der jetzigen Situation datenschutzkonform fortführen zu können:
- Erfassen Sie die Namen und Adressen der Gäste und notieren Sie sich diese möglichst systematisch.
- Nach Art. 13 DSGVO sind Sie den betroffenen Personen bei der Erhebung von deren Daten zur Aufklärung über verschiedene Aspekte der Verarbeitung dieser Daten verpflichtet.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, können wir auf Anfrage eine speziell auf die aktuellen Maßnahmen abgestimmte Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO zur Verfügung stellen, in welche Sie lediglich noch Ihre betriebsspezifischen Informationen eintragen müssten.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine standardisierte und speziell auf die aktuellen Maßnahmen abgestimmte Datenschutzerklärung handelt. Sonstige Datenverarbeitungen können dabei nicht erfasst werden, da sich dies jeweils nach dem individuellen Betrieb richtet. Sofern Sie auch diesbezüglich noch Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
- Löschen Sie die Daten mit Ablauf von (aktuell) einem Monat. Am 18. März 2020 aufgenommene Kundendaten müssen dementsprechend zum 19. April 2020 gelöscht werden. Am einfachsten dürfte es sein, eine tägliche Liste der Kunden zu erstellt und zu archivieren. Sofern keine Meldung über eine Corona-Infektion eines Kunden eingeht, können Sie sodann täglich den bereits einen Monat zurückliegenden Tag ausheften und vernichten.
Bei der Erfassung, Archivierung und Vernichtung der Kundendaten gelten selbstverständlich weiterhin die datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der personenbezogenen Daten. Dies betrifft vor allem die technische und organisatorische Seite der Datenverarbeitung. Auch diesbezüglich stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen viel Kraft für die anstehenden Aufgaben.
Für weitere Nachfragen können Sie uns telefonisch unter 0761/479970 oder unserer speziellen E-Mail unter corona@benesch-winkler.de erreichen