Am 21.09.2012 hat das Finanzgericht Hamburg dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Hinblick auf die Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen vorgelegt. Konkret geht es dabei u.a. um das Verhältnis von Umsatzsteuer und nationaler Sonderabgabe (Vergnügungssteuer, Spielbankabgabe, etc.).
Auch die Kanzlei Benesch Winkler führt derzeit mehrere Verfahren vor Verwaltungsgerichten, bei welchen geklärt werden wird, ob der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Dr. Yves Bot Recht hat, wenn er ausführt, dass die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeiten haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.
Anerkannt ist, dass die Vergnügungssteuer nur neben der Mehrwertsteuer erhoben werden darf, wenn beide sich genügend voneinander unterscheiden. Dies ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, nach dem die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis/Spielumsatz erhoben wird, zweifelhaft. Denn tatsächlich wird dadurch dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschöpft wie bei der Mehrwertsteuer. Gegen eine solche Doppelbesteuerung der Spielhallen spricht auch, dass eine derartige bei den Spielbanken bereits verhindert wird, indem die für die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe betragsgenau angerechnet wird. Eine solche Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken erscheint – auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Europäische Gerichtshof bereits 1998 und 2005 die Gleichbehandlung von Spielbankbetreibern und Spielhallenbetreibern in Bezug auf die Umsatzsteuer vorschrieb (steuerlicher Neutralitätsgrundsatz) – nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird somit mit Spannung erwartet.