Seit dem 29. November 2012 regelt in Baden-Württemberg das Landesglücksspielgesetz (LGlüG) das Recht der Spielhallen und führt damit den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 aus.
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber stellt hierbei – für Spielhallenbetreiber einzuhaltende – Mindestabstände auf. So müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Meter Luftlinie nicht nur zu anderen Spielhallen, sondern darüber hinaus ebenfalls einen solchen Mindestabstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einhalten.
Der Bayrische Verfassungsgerichthof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die Regulierungsvorschriften des bayrischen Landesglücksspielgesetz – welche in weiten Teilen den Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes entsprechen – mit der bayrischen Landesverfassung vereinbar sind.
In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 hat er dies nun bejaht. Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere eine Verletzung der Berufsfreiheit und des Rechts auf Eigentum im Ergebnis verneint. Die Regulierungsvorschriften dienten der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht. Damit verfolge der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinschaftsziel. Durch die mittels des Abstandsgebots bewirkte Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen, solle es für die Spieler schwieriger werden, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln.
Hierbei kann allerdings bezweifelt werden, ob eine Abstandsregelung überhaupt geeignet ist Spielsucht wirksam zu bekämpfen. Die Annahme, dass ein gewisser Abstand zu einer anderen Spielhalle dazu führt, dass der Spieler sein Spiel abbricht, erscheint lebensfremd.
Mit Verweis auf den weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hat dies der Bayrische Verfassungsgerichtshof zwar bejaht; gleichzeitig aber auch vom Gesetzgeber gefordert, dass er ein kohärentes Regelungskonzept anzubieten hat. Inwiefern eine solche Kohärenz, gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken gegeben ist, erscheint zweifelhaft.
Ob daher die Genehmigungsvoraussetzungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof Bestand haben werden, bleibt abzuwarten.