Im Rahmen der Erteilungsverfahren bezüglich der neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für Spielhallen ist die Kanzlei Benesch Winkler Rechtsanwaltspartnerschaft mbB für ihre Mandanten nicht nur gegen die Versagung von Erlaubnissen oder die zu kurze Befristung vorgegangen; in vielen Fällen wurden auch einzelne Nebenbestimmungen von ansonsten akzeptierten Erlaubnissen angegriffen.
Besonders gefährlich für die Betreiber erscheint hier der – vor allem in Bayern gewählte – Weg, die Erlaubnis bzw. den Härtefall unter eine auflösende Bedingung zu stellen. Hier wurde zum Teil auf die Einhaltung der Sozialkonzepte verwiesen, zum Teil auf die Einhaltung der Auflagen.
Dies ist für die Betreiber von großer Gefahr, da hier ein Verlust der Erlaubnis rechtlich auch ohne jeden Hinweis und jedes weitere Vorgehen der Behörde möglich wäre. Wird festgestellt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verstoß stattgefunden hat, ließe sich theoretisch die nachfolgende Zeit als Betrieb der Spielhalle ohne Erlaubnis bewerten, da die Erlaubnis mit dem Verstoß erloschen wäre. Die Maßnahme stellt nicht nur eine erhebliche Unsicherheit für den Betreiber dar – wann führt ein Verstoß zum Erlöschen? –, sondern wäre auch eine drakonische Bestrafung für kleine Verstöße.
Auf Intervention der Kanzlei Benesch Winkler wurden hier schon im Voraus in vielen Fällen gerade im Hinblick auf die Verknüpfung mit der Einhaltung der Sozialkonzepte die auflösenden Bedingung aus den Erlaubnisbescheiden herausgenommen. Zum Teil wurden hier von einzelnen Behörden sogar die Mustererlaubnisse insgesamt angepasst, nachdem auch dort die Problematik erkannt wurde.
In anderen Fällen war aber nur mit einer Klage gegen die Bescheide anzugehen. Hier hat nun das VG Regensburg in mehreren Fällen im Beschlusswege Vergleiche zwischen den Parteien vorgeschlagen. Interessant sind hier die rechtlichen Ausführungen zu der auflösenden Bedingung. Das Erlöschen der Erlaubnisse war vorliegend an die Einhaltung der „nachfolgenden Auflagen für den Zeitraum der Geltungsdauer der Befreiung“ geknüpft.
Das VG Regensburg macht in seinen Ausführungen deutlich, dass es eine derartige auflösende Bedingung mit höchster Wahrscheinlichkeit – eine abschließende Aussage musste das Gericht jedenfalls aktuell noch nicht treffen – unverhältnismäßig sei. Es sei in keiner Weise klar, warum hier die Einhaltung der Auflagen zusätzlich mit einer derart erheblichen Maßnahme abgesichert werden müsse – der Verstoß gegen Auflagen ist schon ohne diese Bedingung verfolgbar und kann zumindest in Wiederholungsfällen zum Widerruf der Erlaubnis führen. Anders als bei einer auflösenden Bedingung bezüglich der Einhaltung des Anpassungskonzepts, welche grundsätzlich zulässig sein dürfe, erscheine eine derartige Durchsetzung der Auflagen des Erlaubnisbescheids als unverhältnismäßig.
Hier zeigt sich erneut, dass auch in den für Spielhallenbetreiber schweren Zeiten der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nicht alle vordergründig positiven Bescheide ohne Hinterfragung akzeptiert werden sollten, sondern stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob hier dem Betreiber nicht zusätzlich Vorgaben gemacht werden, für die kein rechtlicher Raum besteht.
Auch bei einem positiven Bescheid sollte die Erlaubnis folglich stets genau gelesen werden. Dies gilt gerade auch für die Auflagen. Die in derartigen Fragen spezialisierte Kanzlei Benesch Winkler hilft Ihnen hier gerne bei der Prüfung und dem gegebenenfalls erforderlichen Vorgehen gegen unverhältnismäßige Nebenbestimmungen.