Der EuGH hat mit zwei Entscheidungen vom 06.11.2018 (C-619/16 und C-684/16) den bislang üblichen Verfall von nicht genommenem Jahresurlaub erheblich erschwert. Für die meisten Arbeitsverhältnisse regelt in Deutschland bislang § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und eine Übertragung in das nächste Jahr nur aus besonderen Gründen möglich ist. Ansonsten verfällt der überschüssige Urlaub grundsätzlich.
Der EuGH hat hier nun entschieden, dass ein derartiger automatischer Verfall regelmäßig gegen die „Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ verstößt und damit europarechtswidrig ist. Der Mitgliedsstaat müsse in diesem Falle dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer jedenfalls grundsätzlich auch der nicht genommene Urlaub weiterhin gegenüber seinem Arbeitgeber zustehe. Auch ein vertraglich vereinbarter Verfall des Urlaubs wäre demnach grundsätzlich rechtswidrig.
Allerdings soll der Urlaub nicht in jedem Fall bestehen bleiben. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Arbeitnehmer freiwillig oder durch arbeitgeberseitige Motivation ihren Urlaub nicht nehmen und auf die spätere Abgeltung setzen. Dies würde wiederum dem Ziel der benannten Richtlinie entgegenstehen, dem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr zu sichern.
Damit sei ein Verfall des nicht genommenen Urlaubs dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür [gesorgt hat], dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“ und dabei ausdrücklich auf den ansonsten drohenden Verfall der Urlaubs hinweist. Dies muss der Arbeitgeber beweisen.
Was folgt für nun für Arbeitgeber – auch in der Glücksspielbranche – aus diesem Urteil? Zunächst dürften hier diverse Arbeitnehmer in der nächsten Zeit auf die Arbeitgeber zukommen und Urlaubsgewährung bzw. Abgeltung fordern. Hier sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat.
Wichtiger ist zudem, dass von Seiten der Arbeitgeber unmittelbar ein entsprechendes Hinweisschreiben an alle Arbeitnehmer versendet wird. Dies hat möglichst per Einwurf-Einschreiben oder auf einer Betriebsversammlung zu erfolgen (auf welcher man zudem ausdrücklich nochmals auf die Problematik hinweisen kann). Im Schreiben sollte der Arbeitgeber auf die rechtzeitige Urlaubsnahme bestehen und ausdrücklich auf die Konsequenzen der Nichtnahme hinweisen. Die Arbeitsrechtlicher der Kanzlei Benesch Winkler, Frau Dr. Lena Kühnbach und Herr Dr. Jonas Krainbring, helfen dabei gerne, derartige Schreiben zu erstellen. Diese sollten zwingend noch im November 2018 versendet werden, damit der Urlaub von allen Arbeitnehmern auch entsprechend genommen werden kann.
Für die Folgejahre raten wir zu einer entsprechenden Aufklärung zu Beginn des letzten Quartals. Auch hier stehen wir gerne beratend zu Ihrer Seite.
Gerade in der Glücksspielbranche sind kurzfristige Arbeitsverhältnisse sehr häufig anzutreffen. Einem Mitarbeiter fällt die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber aber immer leichter, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Gerade im Rahmen der Urlaubsabgeltung nach Kündigung eines Arbeitnehmers ist also mit einer Häufung von derartigen Ansprüchen zu rechnen. Ohne entsprechendes Handeln droht dem Arbeitgeber hier somit je nach Anzahl der Beschäftigten ein ganz erheblicher finanzieller Schaden.