Wir hatten in den früheren Beiträgen bereits über Urteile zum Thema „Werbung“ bzw. „Außendarstellung“ von Spielhallen berichtet. Im Folgenden soll nun in zwei Beiträgen aktuelle Entscheidungen diverser Gerichte und unterschiedlicher Bundesländer aus der ersten Jahreshälfte 2015 sehr ausführlich dargestellt werden, um dem Leser ein Bild der aktuellen Rechtsprechung zu geben.
1) Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 05.03.2015
In diesem Urteil ging es um die Ablehnung der Bezeichnung „Casino“ im Rahmen eines Sozialkonzepts einer Spielhalle durch die zuständige Behörde. Die Betreiberin der Spielhalle bezeichnete sich seit über zehn Jahren mit dem Begriff „….. Casino“. Der Antrag auf Erteilung einer neuen Konzession wurde mit der Begründung abgelehnt, jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“ wäre unzulässig. Als Begründung wurde angegeben, dass die Bezeichnung „Casino“ bereits deshalb unzulässig wäre, hierdurch suggeriert werde, der Spieler könne große Einsätze und damit auch große Gewinne machen, was aber in einer Spielhalle gerade nicht möglich ist.
Das Gericht hat nun aber zutreffender Weise festgestellt, dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig war, soweit sich die Ablehnung des Begriffs „Casino“ auf jegliche Verwendung bezieht. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff Werbung im Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht definiert wird, man allerdings § 2 der Werberichtlinie heranziehen kann, wonach Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist. Nach seinem Wortlaut enthält § 26 Abs. 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereich zwar nicht deckungsgleich ist, allerdings gemeinsame Schnittmengen aufweist. Im konkreten Fall rechtfertigte aber keine der beiden Alternativen des § 26 Abs. 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag die generelle Untersagung der Bezeichnung als „Casino“.
Die zuständige Behörde wollte mit dem Bescheid jegliche Bezeichnung sowohl in der Außenwerbung, als auch in der sonstigen Werbung und im Sozialkonzept ausschließen. Das Verwaltungsgericht stellte aber darauf ab, dass nicht jegliche Bezeichnung als „Casino“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt. Ob dies der Fall ist, sei vielmehr von der Gestaltung des Logos im Einzelfall, insbesondere von der Größe und Außenwirkung abhängig. Auch sei eine Werbewirkung im Innenbereich der Spielhalle nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht untersagt. Weiter erfüllt die Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ im Sozialkonzept keinen Verbotstatbestand des Glücksspieländerungsstaatsvertrags.
Vom Gericht wird auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen, welcher sich bereits gegen eine zu weite Auslegung des Verbots mit Rücksicht auf verfassungsrechtlich und unionsrechtliche Wertungen verwahrt. § 26 Abs. 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist somit auf die Werbung durch die äußere Gestaltung der Spielhalle beschränkt. Das Gericht führte aus, dass sich im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze für die Auffassung finde, dass damit in jedem Fall die Bezeichnung „Casino“ oder „Spielbank“ verboten wäre. Dies kann im Einzelfall natürlich anders sein, wenn die Verwendung der Bezeichnung aufgrund ihrer Gestaltung einen übermäßigen Anreiz zum Spielen ausübt.
Ergänzend ist anzuführen, dass einzelne Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen oder Hessen in ihren Ausführungsgesetzen festlegen, dass nur die Bezeichnung Spielhalle zulässig ist. Im vorliegenden Fall ging es aber um eine Spielhalle im Bundesland Bayern, deren Ausführungsgesetz eine derartige Regelung gerade nicht vorsieht. Da somit in Bayern eine entsprechende Regelung fehlt, kann eine weitergehende Beschränkung, als sie in § 26 Abs. 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehen ist, nicht Anwendung finden.
2) Beschluss des Oberverwaltungsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015
Diesem Verfahren lag der Sachverhalt zu Grunde, dass auf der Schaufensterscheibe neben der Eingangstüre einer Spielhalle ein Spielautomat nur als Silhouetten abgebildet war, was die Behörde als rechtswidrig ansah.
Das Gericht wies darauf hin das von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf. Diese Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages stellt ein absolutes, wenn auch nur auf die äußere Gestaltung einer Spielhalle bezogenes, Werbeverbot da. Der Spielhallenbetreiber entgegnete dagegen, dass eine Werbung für die Spielautomaten nur dann vorliege, wenn der bildlich dargestellte Spielautomat weitgehend originalgetreu abgebildet wäre. Da jedem Nutzer einer Spielhalle bekannt ist, dass in Spielhallen auch Geldspielautomaten stehen, könne ein nur silhouettenhafter Automat keine neuen Informationen vermitteln oder Werbung sein.
Dem widersprach das Gericht und stellte fest, dass auch nur eine schemenhafte Darstellung eines Spielautomaten eine Werbemaßnahme für die Spielhalle und die darin angebotenen Spiele sein kann. Der Umstand, dass in Spielhallen sich grundsätzlich Geldspielautomaten befänden und der Besucher somit mit solchen Automaten rechnen muss, schließe einen Werbecharakter, d.h. einen Anreiz und an Lockeffekt nicht aus.
Weiter stellte das Gericht dar, dass die Frage, ob eine Werbemaßnahme vorliegt, nach dem objektiven Empfängerhorizont festzustellen ist. D.h. der Gesamteindruck der Schaufenstergestaltung, also Farbe, Größe, Kontext etc. sind entscheidend.
Auch stellte das Gericht fest, dass die vom Betreiber verwendete schematische Jokerfigur, welche an der Eingangstüre angebracht war, ebenfalls gegen das Werbeverbot verstößt. Das Gericht führt aus, dass die sehr konkrete Darstellung des Joker mit lachendem Gesicht und einer dreizackigen, an der Spitze jedes Zacken mit einer Kugel versehenen, Narrenkappe vor dem mäßigen Hintergrund der Türe sowie in Anbetracht der Größe der Figur durchaus besonders auffällig gestaltet wurde. Auch war das Gericht der Auffassung dass ein „Jokersymbol“ durchaus geeignet sei, einen durchschnittlichen Betrachter zu ermutigen ein Spielhallenbetrieb aufzusuchen. Hierbei führt das Gericht aus, dass ein Symbol nicht isoliert zu betrachten ist, sondern seine Einbindung in die Gestaltung der Außenfassade zu berücksichtigen ist. Für einen objektiven Betrachter wird somit ein Zusammenhang zwischen dem „Joker“ und dem Spielhallenbetrieb dergestalt hergestellt, dass dem Betrachter viel Glück und eine besondere Chance beim Spiel oder einfach nur viel Spaß und beste Unterhaltung bei den angebotenen Spielen suggeriert wird. Damit lenkt das Jokersymbol nicht nur den bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hin, sondern motiviert auch die noch unentschlossenen zur Teilnahme. Ein solches Symbol kann daher angenehme Assoziationen hervorrufen und somit einladend wirken. Auch die verwendeten Farben gelb, rot und blau hätten einen entsprechenden Signalcharakter.
Sicherlich ist die individuelle Verwendung von Symbolen im Einzelfall entscheidend, jedoch kann dem Gericht bei seinen Ausführungen zum „Joker Symbol“ nicht gefolgt werden. Dies hat sich auch durch Gerichtsentscheidungen bestätigt, welche im 2. Teil des Beitrages in zwei Wochen dargestellt werden.