1) Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2015
In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Außendarstellung einer Spielhalle im Land Hessen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ angebracht werden darf oder ob außerdem der Firmenname und das Firmenlogo angebracht werden darf.
Zunächst wurde vom Spielhallenbetreiber eingewandt, das Land Hessen hätte keine Gesetzgebungsbefugnis für das von ihm erlassene Glücksspiel gehabt. Dem widersprach das Gericht. Der hessische Gesetzgeber hat mit dem erlassenen Glücksspielgesetz nicht die ihm nach dem Grundgesetz zugebilligte Gesetzgebungskompetenz überschritten.
Hinsichtlich des Namens einer Spielhalle in der Außendarstellung stellte das Gericht fest, dass die Beifügung eines Namenszusatzes nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 6 Hessisches Spielhallengesetz nicht vorgesehen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut darf nur das Wort „Spielhalle“ verwendet werden.
Nach den Vollzugshinweisen zum hessischen Spielhallengesetz sind zwar Namenszusätze zulässig, aber Voraussetzung ist, dass diese Zusätze keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere Bezeichnungen (wie z.B. Casino) beinhalten.
Das hier gewünschte Logo enthält einen freundlich blickenden Löwe, welcher nach Ansicht des Gerichts Sympathie ausstrahlt und somit den verwendeten Namen mit positivem Inhalt fühlt. Auch würde es sich um eine weithin sichtbare, große und auffällige Beschriftung in roten Buchstaben, die separat angebracht ist und nicht lediglich als Zusatz zu dem Wort Spielhalle angesehen werden kann, handeln.
Zuletzt stellt das Gericht auch fest, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nicht vorliegt. Eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Spielhallen und staatlichen Spielbanken würde nicht vorliegen, da es bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt fehlen würde. Spielbanken und Spielhallen unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, es liegt eine unterschiedliche Konzeption zu Grunde und die angebotenen Spielmöglichkeiten würden sich unterscheiden.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Namenszusätze zu dem Wort „Spielhalle“ in Hessen unter hohen Hürden erlaubt sind.
2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2015 sowie vom 24.07.2015
In beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen ging es um die Außendarstellung einer Spielhalle.
Das Gericht sah es als rechtmäßig an, dass im konkreten Fall dem Spielhallenbetreiber von der Behörde verboten wurde, an der Außenfassade mit dem Begriff „Casino“ zu werben und dass dieser Begriff zu entfernen ist. Gleiches urteilte das Gericht im Hinblick auf den Begriff „Deluxe“.
Anders sah es das Gericht bei der Entfernung der Bezeichnung „Joker“ an der Außenfassade der Spielhalle. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst seine Entscheidung zur Entfernung der Bezeichnung „Casino“ darauf gestützt, dass eine Außenwerbung mit dem Begriff „Casino“ dem § 16 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen widerspräche. Nach dieser Vorschrift ist als Bezeichnung des Spielhallenunternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
Hiergegen wand der Betreiber ein, der Begriff Spielhalle würde auch an der Außenfassade stehen und die Regelung in Nordrhein-Westfalen würde nicht ausdrücklich die Verwendung des Begriffs „Casino“ zusätzlich verbieten. Dies sah das Gericht aber nicht so. Die Regelung, dass zwingend das Wort „Spielhalle“ zu verwenden ist, führe dazu, dass andere Bezeichnungen untersagt sind. Der Begriff „Casino“ sei, nach Auffassung des Gerichts, gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich und verzehre damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels in übermäßig werblich anreizender Weise.
Das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stelle somit beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des „Casinos“ (Spielbank) ab. Es soll somit nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatlich betriebene Spielstätte. Das Gericht stellte klar, dass das Land Nordrhein-Westfalen zulässigerweise berechtigt war, eine Verwechslung mit staatlichen Spielbanken zu verhindern, zumal Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen.
Mit der Bezeichnung als „Casino“ würde somit suggeriert werden, die bestehenden Beschränkungen für Spielhallen würden in diesem konkreten Betrieb nicht gelten. Weiter wird vom Gericht darauf eingegangen ob der an der Außenfassade angebrachte Zusatz „Joker Deluxe“ als zusätzlicher Spielanreiz anzusehen ist. Jedenfalls hinsichtlich des Zusatzes „Deluxe“ wurde dies vom Gericht bestätigt. Auch nach dem Ausführungsgesetz in Nordrhein-Westfalen darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Allein der Begriff „Joker“ hat das Gericht nicht zwingend als Verstoß gegen diese Regelung angesehen. Es hat ausgeführt, dass eine Auslegung dieser Regelung im Sinne eines totalen Werbeverbots unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auf Bedenken stoßen würde.
Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf nur den Verbraucher im legalen Glücksspielangebot in Lenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren. Sie darf somit nicht zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen, sondern nur über die Existenz der Produkte informieren.
Das Gericht hält es daher für zweifelhaft, ob die alleinige Verwendung des Begriffs „Joker“ bereits schon Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele sei. Das Gericht stellte die Frage, ob mit den Begriffen „Joker“ überhaupt mehr Informationen weitergegeben werden, als durch das bereits zugelassene Wort „Spielhalle“. Im konkreten Fall war jedenfalls keine besonders auffällige Gestaltung bei der Verwendung des Begriffs „Joker“ vorhanden.
Das Gericht kam sodann zu dem Schluss, dass von der Bezeichnung „Joker“ allein keine übermäßige Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgeht. Die Bezeichnung „Joker“ kann als bloße Information über die Existenz bestimmter Spielgeräte verstanden werden. Auch ging das Gericht weiter davon aus, dass man nicht ernsthaft davon ausgehen kann, dass durch die Verwendung des Begriffs „Joker“ zum Glücksspiel Unentschlossene zur Teilnahme motiviert werden. Es gehe somit von diesem Begriff allein kein besonderer Anreiz aus. Zwar mag mit der Spielkarte „Joker“ die Assoziation auf eine verbesserte Gewinnchance verbunden sein. Der Begriff „Joker“ allein suggeriert dies aber nicht. Im Übrigen würde auch der Begriff „Joker“ verdeutlichen, dass die Realisierung von Gewinnchancen im Bereich des Glücksspiels vom Zufall abhängig sind.
Anders liegt es allerdings bei der Wortkombination „Joker Deluxe“, da diese einen unzulässigen Anreiz schaffe und auch mit einer besonders auffällige Gestaltung der Außenfassade verbunden sei. Im konkreten Fall befanden sich die Wörter „Joker“ und „Deluxe“ übereinander und erreichten eine nach Auffassung des Gerichts beachtliche Gesamthöhe. Die auffällige Gestaltung würde dadurch betont, dass für die Wörter „Joker“ und „Deluxe“ zwei verschiedene Schriftarten gewählt wurden und das Wort „Deluxe“ zudem weiß unterlegt ist. Diese derart aufwändige Gestaltung war nach Ansicht des Gerichts geeignet, einen übermäßigen werblichen Anreiz für den Spielbetrieb zu schaffen
Die Wortkombination „Joker Deluxe“ geht somit nach Ansicht des Gerichts über die zulässige Information hinaus, dass in der Spielhalle Glücksspiel angeboten wird. Der Zusatz „Deluxe“ erwecke zu Unrecht, nach Ansicht des Gerichts, den Eindruck, als vermittle das Spielangebot der Betreiberin im Unterschied zu anderen Spielhallen eine besondere Gewinnchance und sei deshalb besonders attraktiv. Somit würden auch bisher unentschlossene zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel angeregt.
In einer parallelen Entscheidung äußerte sich das gleiche Gericht auch zu der Frage, ob nicht besonders auffällig angebrachte Geldmünzen am oberen Rand des Schaufensters einer Spielhalle einen übermäßig werblichen Anreiz darstellen. Wie bei den Begriff „Joker“ wurde dies vom Gericht als zweifelhaft angesehen.