Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) die Rechte der Verbraucher massiv gestärkt und eine von den Banken standardmäßig verwendete Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag für unzulässig erklärt. In der Folge sind diese Darlehensverträge noch heute frei widerruflich, da die gesetzlich festgeschriebene 2-wöchige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat.
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase können Verbraucher so bares Geld sparen und mehrere Tausend Euro zurückerhalten. Dies lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:
- Verbraucherdarlehen beim Immobilienkauf,
- Verbraucherdarlehen/ Leasingvertrag beim Fahrzeugkauf,
- Ersparnis bei Vorfälligkeitsentschädigung,
- Forward-Darlehen.
Diese Entscheidung kommt einem Tsunami unter den deutschen Banken gleich, denn fast alle Bankhäuser haben die vom EuGH nun kassierten Verweisungsklauseln in ihren Darlehensverträgen verwendet. Während die deutschen Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof, zur Frage von Widerrufsmöglichkeiten in den letzten Jahren immer restriktiver und zu Lasten der Verbraucher entschieden haben, bringt die neuerliche Entscheidung des EuGH frischen Wind in die Angelegenheit.
In der Sache selbst geht es um die Wirksamkeit des sog. „Kaskadenverweises“ in Widerrufsbelehrungen, wie sie in fast allen Verbraucherverträgen, insbesondere Darlehensverträgen, aufgenommen worden sind.
Gemäß der europarechtlichen Vorgaben (Art. 10 der Richtlinie 2008/48) ist ein Darlehensgeber verpflichtet, einen Verbraucher nicht nur über die Existenz eines Widerrufsrechts aufzuklären, sondern auch in welcher Frist er dieses ausüben kann und welche Voraussetzungen er hierbei zu beachten hat. Dies hat in einer Form zu geschehen, welche „der Verbraucher gut verstehen kann“.
Zur Erfüllung dieser Pflicht haben zahlreiche Banken in ihren Standardverträgen lediglich auf die nationalen Normen verwiesen, aus welchen sich die Frist und die zu beachtenden Modalitäten dann herleiten lassen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese gängige Praxis unzulässig ist, da der Verbraucher die Verweise auf Gesetze, welche im konkreten Fall wiederum auf weitere Gesetze verweisen (sog. Kaskadenverweis) für den durchschnittlichen Verbraucher eben nicht gut verständlich sind.
Mit diesem sog. „Widerrufsjoker“, lassen sich zahlreiche Verbraucherverträge rückgängig machen. Insbesondere bei der Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträge lassen sich oftmals mehrere Tausend Euro einsparen
Natürlich kommt es hierbei stets auf die individuellen Vertragsvereinbarungen an. Gerne berät Sie das Team der Benesch Winkler Rechtsanwälte bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
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