Es ist hinreichend bekannt und wurde an dieser Stelle bereits des Öfteren aufgezeigt, dass sich die Gemeinden immer wieder neue Wege suchen, um sich ein gehöriges Stück von dem Kuchen abzuschneiden, den die ansässigen Spielhallenbetreibern und Automatenaufstellern backen. Dabei agieren sie regelmäßig an der Grenze des Zulässigen bzw. überschreiben diese. Aber manche Gemeinden sind bereit zu erkennen, dass sie zu weit gegangen sind. So konnte die Kanzlei Benesch Winkler jüngst einen Erfolg in einem Widerspruchsverfahren gegen einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid erzielen. Die Gemeinde nahm den Bescheid antragsgemäß zurück.
Da es sich bei der Gemeinde um einen Kurort handelte, ging sie davon aus, dass auch die Spielhalle des Mandanten stark von dem Zustrom an Kurgästen profitieren würde und legte ihr die Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrags auf. Für den betroffenen Zeitraum galten dabei – nacheinander – zwei verschiedene Satzungen.
Nun ist es so, dass beim Erlass einer Satzung – in diesem Fall der Fremdenverkehrsbeitragssatzung – der Satzungsgeber an den verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG begründeten Grundsatz der Abgabengleichheit gebunden ist. Dieser verwehrt ihm zwar nicht schon grundsätzlich bei der Bemessung der Abgabe unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen zu bilden und den Beitrag bei diesen nach unterschiedlichen Maßstäben zu erheben. Er hat dabei jedoch eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeizuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.12.2011 – 2 S 2011/11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.08.2012 – 2 S 2925/11).
Und eben an der Herbeiführung einer solchen Vergleichbarkeit scheiterte die Gemeinde im konkreten Fall gleich bei beiden Satzungen. Grundsätzlich stellten beide Satzungen zur Bestimmung der Beitragshöhe auf die (vermuteten) Mehreinnahmen des betroffenen Betriebs im Erhebungszeitraum ab. In der ursprünglichen Satzung wurde hiervon nun eine Ausnahme für Beherbergungsbetriebe aller Art gemacht. Diese wurden unabhängig von ihrem Umsatz nach der Anzahl der Übernachtungen belastet. Dies führte dazu, dass große Beherbergungsbetriebe im Hochpreissegment – also mithin gerade die Betriebe, die besonders von dem Status der Gemeinde als Kurort profitierten – regelmäßig deutlich besser behandelt wurden als „reguläre“ Betriebe wie eine Spielhalle. Dies war jedoch eindeutig gleichheitswidrig.
In der späteren Satzung wurde dieser Fehler auf den ersten Blick hin behoben. Hier wurden nur noch Privatzimmervermieter aus der Regelung ausgenommen. Diese mussten ein sogenanntes Übernachtungsgeld, welches sich nach der Anzahl der Übernachtungen bestimmte, leisten. Bei genauerer Betrachtung kann aber auch dies nicht verhindern, das Zimmer im hochpreisigen Sektor hinsichtlich des Fremdenverkehrsbeitrags besser gestellt wurden. Eine Rechtfertigung hierfür ließ sich nicht erkennen.
Zuletzt wurde bei beiden Satzungen der hohe Vorteilssatz gerügt. Hierunter versteht man den Anteil am Gewinn, der vermutlich auf dem Fremdenverkehr beruht. Hier hatte die Gemeinde 90% angesetzt. Die Schnittmenge zwischen Kurgästen und Automatenspielern dürfte jedoch bei weitem nicht derart groß sein. Selbst eine Schätzung von 50% wird hier wohl noch zu hoch sein.
Auf den Widerspruch hin sah offenbar auch die Gemeinde ein, dass ihr Vorgehen rechtlich nicht haltbar war, zumal auch der VGH in der oben genannten Rechtsprechung ähnlich gelagerte Fälle gekippt hatte. Sie nahm den Bescheid zurück und erstattete die vereinnahmte Beitragszahlung.
Dieser Erfolg zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, die verlangten Abgaben genau prüfen zu lassen. Da hier freilich die konkrete Ausgestaltung beider Satzungen entscheidend war, lässt sich hier keine allgemeine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Fremdenverkehrsbeitrags für Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller treffen. Die Kanzlei Benesch Winkler prüft Ihren Einzelfall selbstverständlich gerne für Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs.