Wir hatten bereits über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Februar dieses Jahres berichtet, welche sich in besonders drastischer Weise mit der Außendarstellung/Werbung einer Spielhalle beschäftigt hat. Nun sind in den letzten Monaten zwei weitere Entscheidungen zum Thema „Werbung“ hinzugekommen. Wie bereits schon von uns vorausgesagt, wird die Frage der Außengestaltung einer Spielhalle bzw. die Werbung für eine solche noch die nächsten Jahre die Gerichte beschäftigen, da die meisten Fragestellungen seitens der Gerichte bis heute unbeantwortet und auch die Behörden zumeist überfordert sind.
Was sich die letzten Monate zumindest abzeichnet ist das zunehmend scharfe Vorgehen der zuständigen Behörden gegen die Bezeichnung „Casino“. Aufgrund einiger Urteile, welche diese Außendarstellung als unzulässig gewertet haben, scheint diesbezüglich eine gewisse „Rechtssicherheit“ gegeben zu sein.
Zum einen hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde eines Spielhallenbetreibers im oben genannten Fall des Verwaltungsgerichtes Regensburg entschieden und zum anderen erging eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat die eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zurückgewiesen. Gegenstand der Prüfung war erneut, ob die konkrete äußere Gestaltung der Spielhalle gegen § 26 Abs. 1 GlüStV verstößt. Dieser regelt :
“Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“
Das Gericht wies noch einmal darauf hin, dass diese Regelung zwei verschiedene Verbotstatbestände enthält.
Die erste Alternative verbietet Werbung jeglicher Art für den Spielbetrieb mittels äußerer Gestaltung der Spielhalle. Diese Regelung war für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, so dass das Gericht lediglich am Rande darauf hinwies, dass es über verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken einer derart weiten Auslegung des Werbeverbots nicht zu entscheiden brauche. Hier war nach Ansicht des Gerichts eindeutig bereits der zweite Verbotstatbestand „zusätzlicher Anreiz“ verwirklicht. Es stellt klar, dass bereits das Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt hat, dass der Gesamteindruck der Werbeanlage relevant sei, welcher sich aus dem Zusammenspiel verschiedener gestalterischer Elemente (Größe, Form, Farbe, Text, Symbolik, Beleuchtung) ergibt. Diese Bewertungsgrundlage wurde vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall geteilt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Merkmal „zusätzlicher Anreiz“ auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgegriffen werden kann. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf den Verbraucher nur zum legalen Glücksspielangebot hinlenken. Sie darf aber nicht den natürlichen Spieltrieb fördern. Im Ergebnis darf Werbung nur die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, die Unentschlossen aber nicht zur Teilnahme motivieren. Eine reine Information über die Existenz der Produkte sei aber zulässig.
Die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Werbeanlage ( 12m hoher Pylon auf dem zur Spielhalle gehörenden Parkplatz) gehe eindeutig über einen bloßen Hinweis zur Spielteilnahme hinaus und sei auch geeignet, bisher Unentschlossene zur Teilnahme am Glückspiel zu bewegen. Das Gericht stellte ebenfalls klar, dass auch in einem Firmenschild, welches außer einem reinen Firmenlogo keine weiteren Informationen enthält, dennoch ein unzulässiger „zusätzlicher Anreiz“ gesehen werden kann. Dies dann, wenn das Logo geeignet ist, angenehme Assoziationen mit dem Geldspiel hervorzurufen.
Sodann interpretiert der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Gestaltung wie folgt :
„Jedenfalls ist die Werbetafel in freundlichen, eher angenehmen als unangenehmen Farben und Farbkontrasten gehalten. Es ist in der goldfarbenen stilisierten Krone ein lachender Mund mit Augen zu erkennen; die stilisierte dreizackige Krone mit jeweils einer Kugel am Ende des Zackens ist auch geeignet (möglicherweise sogar dazu bestimmt), Assoziationen zum Bild des „Jokers“, einer regelrechten „Glückskarte“ in einem Kartenspiel, zu wecken. Mit dem Bild einer goldenen Krone verbindet der unbefangene Betrachter die Vorstellung von Glück und Reichtum; die zusätzlichen Worte „Spiel“ und – unmittelbar darunter stehend – „station“ und das lachende Gesicht suggerieren, solches Glück und solcher Reichtum seien durch die Teilnahme an einem Glücksspiel (im Sinn des § 3 Abs. 1 GlüStV) zu erlangen, das eben in der von dieser Werbetafel beworbenen Halle angeboten wird.“
Auch das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich in einem Urteil mit der Frage der zulässigen Außengestaltung einer Spielhalle zu befassen. Zunächst wurde seitens des Gerichts nicht in Zweifel gezogen, dass die Regelungen des hessischen Spielhallengesetzes verfassungskonform seien. Interessant ist, dass gem. § 2 Abs. 6 HessSpielhG lediglich das Wort „Spielhalle“ als Bezeichnung des Unternehmens (am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände) zulässig ist, was vom Gericht ausdrücklich gebilligt wurde. Ein Namenszusatz sei nur dann zulässig, wenn hierdurch kein „zusätzlicher Anreiz“ geschaffen werde. Im zu entscheidenden Fall wurde in der vom Gericht gesehenen „auffälligen“ Gestaltung ein werbender Anreiz gesehen.
Die Vollzugshinweise des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung definieren für die zuständigen Behörden einen zusätzlichen Anreiz dann auch wie folgt :
„zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb dann geschaffen, wenn durch die Gestaltung ein anderer Anreiz gesetzt wird, als derjenige, der ohnehin von dem Glücksspielangebot ausgeht. Dieser kann regelmäßig schon durch die besonders auffällige Gestaltung begründet sein, zumindest dann, wenn die Gestaltung so auffällig ist, dass sie geeignet ist, den Publikumsverkehr auf die Spielhalle aufmerksam zu machen.“
Der Spielhallenbetreiber kann somit auch nach diesen Entscheidungen im Ergebnis nicht wirklich sicher sein, wie er die Außengestaltung seiner Spielhalle rechtssicher umsetzten kann. Völlig unklar ist, wie man zwischen „zum Spiel entschlossenen“ und „zum Spiel noch unentschlossenen“ Personen hinsichtlich der Außengestaltung unterscheiden will. Auch lediglich der Begriff „Spielhalle“ kann im Zweifel einen unentschlossenen zum Spiel animieren, so dass die Frage der Abgrenzung weiterhin völlig offen ist. Es bleibt somit dabei, dass wohl weiterhin die Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden muss, es aber auch dann immer eine Entscheidung im Einzelfall bleibt, die von Behörde zu Behörde und Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann. Noch ist das Vorgehen der Behörden gegen die Außengestaltung von Spielhallen als eher zurückhaltend zu beurteilen, dies wird sich allerdings mit Sicherheit in Zukunft ändern….