Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied mit am heutigen Tag erschienenen Urteil vom 15.07.2014 (Az.: 3 K 207/13), dass die auf den Betrieb von Geldspielgeräten erhobene Umsatzssteuer rechtmäßig sei.
Der 3. Senat des FG Hamburg urteilte auf Grundlage einer durch Beschluss vom 22.05.2014 vom EuGH eingeholten Vorabentscheidung (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/11) und sah damit die erhobene Umsatzsteuer nicht als unionrechtswidrig an.
Zudem folgte das Gericht der Klägerin auch nicht in ihrer weiteren Argumentation. Diese trug u.a. vor, dass die Besteuerung dem umsatzsteuerrechtlichen Neutralitätserfordernis im Hinblick auf die Abgaben der Spielbanken widerspricht und dass eine Ungleichbehanldung zu umsatzsteuerbefreiten Rubellosen vorläge.
Die Revision wurde vom FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 – Az.: 3 K 207/13 nicht zugelassen, sodass der Klägerin zur Verhinderung der Rechtskraft lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) verbleibt.
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